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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-23

Wortprotokoll

Artikel 32 des Geldwäschereigesetzes regelt den Informationsaustausch zwischen der Meldestelle für Geldwäscherei und ihren ausländischen Gegenstellen. Absatz 1 regelt den Austausch zwischen der Schweizer Meldestelle und den Meldestellen im Ausland, welche eine polizeiliche oder staatsanwaltliche Struktur haben. Absatz 2 regelt den Austausch mit ausländischen Meldestellen, welche administrativer Natur sind.

Es geht beiderorts um Amtshilfe, welche sich Meldestellen gegenseitig geben. Dabei - das ist zu betonen - werden nur Personendaten von gemeldeten Personen weitergegeben, also niemals solche vom meldenden Finanzintermediär selber oder von dessen Personal. Informationen über Finanzintermediäre und andere Finanzinformationen, wie beispielsweise Bankkontonummern, Informationen zu Geldtransaktionen und Kontostand, unterliegen dem Bankkundengeheimnis und können nur auf dem ordentlichen Rechtshilfeweg übermittelt werden. Solche Informationen werden nie auf dem Amtshilfeweg durch die Meldestelle weitergegeben. Dies ist geltendes Recht, womit eine explizite Regelung, wie sie der Nationalrat vorschlägt, an sich überflüssig ist.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dem Beschluss des Nationalrates, Artikel 32 des Geldwäschereigesetzes mit einem Absatz 3 zu ergänzen, nicht zu folgen. Die Formulierung des Textes in Absatz 3 ist nicht präzise, ist verwirrend. Sollten Sie dennoch der Meinung sein, es müsse im Sinne des Nationalrates, aber mit einer anderen Formulierung explizit erwähnt werden, dass die Meldestelle nicht autorisiert sei, den Namen des Finanzintermediärs und die Namen seines mit dem Fall befassten Personals an ihre ausländischen Partner weiterzugeben, dann schlagen wir Ihnen vor, den Antrag Schweiger zu unterstützen - Herr Schweiger hat diesen bereits ausgeführt. Er gibt diese Auffassung präzise und gesetzeskonform wieder und lautet wie folgt: "Der Name des meldenden Finanzintermediärs oder seines Personals darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Absatz 1 oder ausländische Behörden im Sinne von Absatz 2 weitergeleitet werden."