Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-23
Wortprotokoll
Der Ständerat hat die Vorlage in der Frühjahrssession dieses Jahres, am 5. März 2008, beraten. Der Nationalrat hat sie am 11. Juni beraten und einstimmig verabschiedet. Es sind noch fünf Differenzen offen. Alle Differenzen betreffen ausschliesslich das Geldwäschereigesetz. Bei vier Differenzen ist sich die Kommission einig, lediglich bei Artikel 9 Absatz 1bis gibt es eine Mehrheit und eine Minderheit.
Ich gehe davon aus, dass wir gleich zur Detailberatung kommen, weil wir ja die Eintretensdebatte beim ersten Mal geführt haben. Ich würde deshalb zur ersten Differenz gehen, zu Artikel 9 Absatz 1bis: Die Kommission hat Verständnis dafür, dass der Finanzintermediär einen gewissen Schutz haben muss, wenn er Meldung erstattet. Das haben wir bereits bei der ersten Beratung, am 5. März, festgehalten. Es lag damals ein Antrag Schweiger vor, ein anderer als jetzt hier neu auf dem Tisch ist; dieser wurde damals mit 6 zu 1 Stimmen abgelehnt.
Diese erste Differenz ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschluss des Nationalrates birgt aus Sicht der Mehrheit Probleme bei der praktischen Umsetzung und ist zum Schutz der meldenden Person ungeeignet. Die Mehrheit beantragt Ihnen deshalb die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung. Ich muss allerdings beifügen, dass dieser Mehrheitsentscheid nur durch den Stichentscheid des Präsidenten zustande kam.
Jetzt liegt ein neuer Antrag Schweiger vor. Ich habe vorhin zur Kenntnis genommen, dass dieser neue Antrag zusammen mit dem Bundesrat, sozusagen als Kompromissvorschlag, ausgearbeitet worden ist. Ich als Kommissionspräsident habe das leider erst heute Morgen erfahren, was mich etwas seltsam dünkt, aber jetzt ist es halt so. Wir konnten in der Kommission natürlich nicht darüber diskutieren, was wir mit diesem Antrag machen wollen. Ich muss deshalb hier nach wie vor die Meinung der Mehrheit vertreten. Aber ich könnte mir vorstellen, dass wir uns am Schluss, je nachdem, wie die Ausführungen des Bundesrates dazu ausfallen, dann auf jene Linie hin bewegen könnten.
Wie gesagt, die Mehrheit hatte immer Verständnis für die Befürchtung, dass meldende Finanzintermediäre künftig Opfer von Bedrohungen werden könnten. Aber wir haben von der Verwaltung immer ein anderes Bild aufgezeigt erhalten. Danach kennt die Meldestelle für Geldwäscherei nach über 6000 eingegangenen Verdachtsmeldungen keinen einzigen konkreten Fall einer Bedrohung. Die Frist, innerhalb derer die Meldestelle Verdachtsmeldungen zu analysieren und zu entscheiden hat, ob diese an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten sind, ist sehr kurz. Oftmals werden die Unterlagen seitens der Finanzintermediäre nicht oder nur unvollständig und mit Unklarheiten behaftet zugesandt. In diesem Fall muss die Meldestelle die Möglichkeit haben, ohne Verzug den damit befassten Compliance Officer oder Finanzintermediär zu kontaktieren; bei den Banken kann diese Person in der Regel ohne Verzug kontaktiert werden.
Gemäss Fassung von Nationalrat und Minderheit dürfen die Informationen aus diesen Kontakten nicht an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet werden. Diese hat später aber jederzeit die Möglichkeit, die Informationen mittels einer Verfügung an die Meldestelle einzufordern. Dieser Verfügung kann sich die Meldestelle nicht widersetzen. Spätestens jetzt wäre der nationalrätliche Beschluss somit toter Buchstabe. Bei anderen Finanzintermediären wie Treuhändern und Einzelfirmen ist eine anonymisierte Verdachtsmeldung unmöglich. Hier brauchen die Meldestelle und insbesondere auch die Strafverfolgungsbehörde eine verantwortliche Person für Rückfragen. [PAGE 672]
Die Anonymisierung einer Meldung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde ist ungeeignet, weil die Behörde die Identität der verdachtsmeldenden Person eben dennoch eruieren kann und dies im Rahmen ihrer Ermittlungen allenfalls auch tun muss. Eine allfällige Gefährdung für die meldende Person wird sich erst nach Eröffnung eines Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden ergeben, indem die angeschuldigte Person nun über ihre prozessualen Mitwirkungsrechte die Identität der meldenden Person herausfinden kann.
Artikel 49ff. der neuen Strafprozessordnung sehen generell prozessuale Schutzmassnahmen für gefährdete Zeugen vor. Diese Massnahmen ermöglichen es unter gewissen Voraussetzungen, die Anonymität der Zeugen während des Strafverfahrens zu wahren. Bei erheblicher Gefahr für Leib und Leben besteht nach Artikel 169 der Strafprozessordnung zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Vergleich zu Zeugen in andern Bereichen ist das Gefährdungspotenzial hier keineswegs derart ausgeprägt, dass sich zusätzliche einschränkende Massnahmen rechtfertigen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Satz von Absatz 1bis eine Kann-Bestimmung ist. Insofern müsste nicht einmal mehr der Name des Finanzintermediärs bekanntgegeben werden; sodass unter Umständen die notwendige Kontosperre nicht vorgenommen werden könnte.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen namens der Mehrheit, hier eine Differenz aufrechtzuerhalten.