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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29

Wortprotokoll

Wenn man das Novenende vor der Hauptverhandlung ansetzt und nicht bei der Hauptverhandlung, dann muss man bei der Berufungsinstanz logischerweise dasselbe machen. Das Novenrecht, es wurde gesagt, ist an sich systematisch nicht hier zu regeln. Aber auch aus inhaltlichen Gründen muss der Beschluss des Nationalrates abgelehnt werden, d. h., es ist der Antrag Ihrer Kommission zu unterstützen. Es ist so, dass der bundesrätliche Entwurf einen Kompromiss bringt: Noven können vor der Berufungsinstanz vorgebracht werden, aber nicht unbeschränkt, sondern im gleichen Rahmen wie zuletzt noch an der Hauptverhandlung der ersten Instanz. Das entspricht in der Logik dann wieder dem, was Sie bereits entschieden haben. Man darf in der zweiten Instanz das Novenfenster nicht weiter öffnen, als man es in der letzten Instanz geöffnet hat.

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