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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir noch ein paar Sätze, bevor wir in die Detailberatung gehen. Wir haben es zwar mit vielen Differenzen zu tun, nur bei wenigen wird es aber eine grössere Diskussion geben. Ihre Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen bei den meisten Punkten, sich dem Nationalrat anzuschliessen. In wenigen Bereichen will sie aber an den Beschlüssen unseres Rates festhalten. Es sind dies insbesondere zwei zentrale Punkte, zum einen das mietrechtliche Ausweisungsverfahren, Artikel 195 Absatz 2, und zum anderen das Beweisverfahren, insbesondere das Novenrecht, Artikel 223ff. Ich kann Ihnen auch sagen, dass sich die Kommission in diesen beiden Punkten einig ist und es dort keine Minderheiten gibt. Es gibt allerdings heute einen Einzelantrag Hess Hans. Dies möchte ich als Hinweis an den Nationalrat verstanden wissen. Gerade beim Beweisrecht widersetzen wir uns den Versuchen, die heutige Zürcher Zivilprozessordnung über alle anderen Zivilprozessordnungen zu stülpen, sie also zu übernehmen, nicht zuletzt auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen.

Die drei Minderheiten bei den Artikeln 5, 297 und 298 betreffen alle das gleiche Thema, nämlich Kindesentführungen. Ich gehe davon aus, dass der Entscheid zu Artikel 5 dann auch für die anderen beiden Artikel gilt. Bei zwei weiteren Artikeln, 143 Absatz 2 Buchstabe b, Fristenstillstand bei vereinfachten Verfahren, und Artikel 197, Paritätische Schlichtungsbehörden, hält Ihre Kommission ebenfalls an Ihren Beschlüssen fest.

Nun zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe gbis: Ihre Kommission folgt dem Nationalrat, der hier eingefügt hat, dass Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz und nach dem [PAGE 725] Börsengesetz von einer einzigen kantonalen Instanz beurteilt werden sollen. Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c des bundesrätlichen Entwurfs könnten Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz einem Handelsgericht zugewiesen werden. Solche Gerichte bestehen aber erst in vier Kantonen. Für börsenrechtliche Streitigkeiten gilt nach dem Entwurf immer der normale doppelte Instanzenzug auf kantonaler Ebene, wie er im Bundesgerichtsgesetz verlangt wird. Die Verfahren nach den beiden Gesetzen sind in Sachen Komplexität und Spezialität durchaus mit jenen nach dem Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht zu vergleichen. Kantonale Obergerichte oder, wo vorhanden, Handelsgerichte sind für die Beurteilung solcher Streitigkeiten besser geeignet als untere Instanzen. Wir stimmen deshalb dem Nationalrat zu.

Artikel 5 Absatz 1 Litera h betrifft, wie ich erwähnt habe, auch die Artikel 297 und 298. Das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen enthält auch zivilprozessuale Regelungen. Dieses Spezialgesetz ist erst am 21. Dezember 2007 verabschiedet worden, also nach der ersten Beratung der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ständerat. Es stellte sich uns daher die Frage, ob man diese Regelungen im Sinne des Kodifikationsprinzips aus dem Spezialgesetz herausbrechen und in die ZPO integrieren solle. Der Nationalrat will, dass die Bestimmung im Spezialgesetz belassen wird, weil es ein Anliegen der Praxis ist, in diesem Spezialgesetz alle Spezialbestimmungen beieinanderzuhaben. Mit diesem Spezialgesetz arbeiten ja nicht nur Zivilgerichte, sondern insbesondere auch die zentralen Behörden des Bundes und der Kantone, und für die Spezialisten dieser Behörden ist es einfach angenehmer, wenn alles im Spezialgesetz geregelt wird. Man kann nicht alles in die ZPO übernehmen, weil es über weite Strecken auch um verwaltungsrechtliche Belange geht.

Die Kommission wollte wissen, nach welchen Kriterien im übrigen Recht etwas aufgehoben und in die ZPO übernommen wird. Denn dass die jeweiligen Fachpersonen alle verfahrensmässigen Bestimmungen zu ihren Bereichen in einem Gesetz beieinanderhaben möchten, gilt natürlich überall. Die Verwaltung strebt im Prinzip eine prozessuale Gesamtkodifikation an. Deshalb werden bestehende materielle bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen in die ZPO überführt. Von diesem Prinzip weicht der Nationalrat im konkreten Fall ab, weil sich dieser Fall von anderen Gesetzgebungen dadurch unterscheidet, dass das formelle Recht im erwähnten Spezialgesetz eigentlich der Hauptregelungsgegenstand ist. Die Zentralbehörde internationale Kindesentführungen ist dem Bundesamt für Justiz unterstellt. Die entsprechenden Spezialisten, die auch in engem Kontakt mit den kantonalen Zentralbehörden stehen, haben sich in der hausinternen Diskussion schliesslich mit ihrem Wunsch durchgesetzt, alle einschlägigen verwaltungsrechtlichen und zivilprozessualen Verfahrensbestimmungen im Spezialgesetz zu belassen.

Die Kommission war gespalten: Die Mehrheit - sie ergab sich durch Stichentscheid des Präsidenten - schloss sich dem Nationalrat an. Die Minderheit beharrt auf der ursprünglichen Fassung.