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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Hier geht es jetzt um den zweiten wichtigen Punkt, bei dem wir weiterhin eine Differenz aufrechterhalten wollen. Der Nationalrat hat hier eine Konzeptänderung beschlossen. Die Artikel 223bis bis 227 hängen zusammen. Es geht hier um die Frage, bis wann und unter welchen Voraussetzungen einerseits eine Klageänderung vorgenommen werden kann und anderseits vor allem sogenannte Noven, das sind neue Tatsachen und Beweismittel, vorgebracht werden können.

Gemäss Nationalrat können Noven bis und mit den ersten Parteivorträgen unbeschränkt vorgebracht werden. Dementsprechend ist auch eine Klageänderung zulässig. Die Lösung des Ständerates ist griffiger, indem ein früher endender Zeitraum festgelegt wird, während dem unbeschränkt Noven vorgebracht und Klageänderungen vorgenommen werden können. Dieser Zeitraum beginnt nach der Instruktionsverhandlung und endet vor der Hauptverhandlung. Danach sind Noven nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Der Ständerat war und Ihre Kommission ist noch immer der Ansicht, dass dies im Interesse der Verfahrensbeschleunigung liegt. Sie beantragt Ihnen daher, bei den Artikeln 223bis bis 227 an den ständerätlichen Beschlüssen festzuhalten.

Auch der Bundesrat hat seine Meinung geändert. Er hält die ständerätliche Version für die bessere. Es ist in der Tat ein Unding, wenn jemand an die Hauptverhandlung kommen und dort schrankenlos Noven vorbringen kann. Das Problem dabei ist, dass die Gegenpartei plötzlich mit Neuerungen konfrontiert ist, die noch nie Prozessthema waren. Um die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör nicht zu verletzen, muss dann der Prozess fairerweise vertagt werden. Was bringt die Novenschranke des Nationalrates überhaupt, wenn sie sich nur auf den zweiten Teil der Hauptverhandlung bezieht? Herr Direktor Leupold hat nach Beispielen gesucht und uns in der Kommission das folgende vorgetragen: "Wenn die Kuh, um die gestritten wird, vor dem Gerichtsgebäude angebunden wird und nach dem ersten Parteivortrag von einem Blitz erschlagen wird, haben wir wahrscheinlich ein echtes Novum."

Wir haben entsprechenden Anträgen unserer Kollegen in der Kommission - insbesondere die Kollegen Inderkum und Recordon haben sich geäussert - zugestimmt und beantragen Ihnen Festhalten.

Auch bei Artikel 243 Absätze 2 und 3 geht es um das Novenrecht im vereinfachten Verfahren. Unser Rat hat bei Artikel 243 Absatz 1 die vom Bundesrat vorgesehene milde Untersuchungsmaxime in eine ausgebaute richterliche Fragepflicht umgewandelt. Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes beziehungsweise Absatz 3 des nationalrätlichen Beschlusses hat hingegen schon eine weiter gehende Bedeutung. Nach der bundesrätlichen Fassung mit der milden Untersuchungsmaxime muss man Noven bis zur Urteilsberatung beachten. Nach der ständerätlichen Fassung gelten die soeben behandelten allgemeinen Regeln. Der Nationalrat hat zwar die in Absatz 1 eingeführte Fragepflicht belassen, in Absatz 3 aber explizit wieder die Regelung eingebracht, wonach Noven bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zu beachten sind. Bei der Differenz bei Artikel 243 Absatz 2 geht es also darum, dass der Sachverhalt in miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken von Amtes wegen festzustellen ist. Wir haben es hier also eigentlich mit einem Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime zu tun, die sich von der neuen, ausgebauten richterlichen Fragepflicht unterscheidet.

In Absatz 3 findet sich die vorhin angesprochene Differenz. Nach meiner Erinnerung hat der Nationalrat nicht bewusst entschieden, diese Bestimmung wiederaufzunehmen. Ihre Kommission ist mit dem nationalrätlichen Beschluss zu Absatz 2 einverstanden. Absatz 3 will Ihre Kommission streichen, weil sie jetzt generell entschieden hat, bis wann Noven vorgebracht werden können. Davon wollen wir nicht abweichen. Daher sind wir für Streichung von Absatz 3.

Zu den letzten beiden Artikeln, wo es auch um das Novenrecht geht, zuerst zu Artikel 306 Absatz 2: Die vom Nationalrat geschaffene Differenz ist hier mit Blick auf die Systematik eigentlich falsch. Wenn man diese Bestimmung beschliessen will, soll man es bei Artikel 314 tun. Beides lehnt Ihre Kommission aus inhaltlichen Gründen dezidiert ab, denn es ist unlogisch, im Berufungsverfahren das Novenfenster weiter zu öffnen als zuletzt im erstinstanzlichen Verfahren. Es kann nicht angehen, dass im Berufungsverfahren wiederum beschränkt Noven vorgebracht werden können und so der Prozess von vorn beginnt. Wir [PAGE 729] haben diesen Absatz deshalb gestrichen. Im Nationalrat ist er übrigens auch nur sehr knapp - mit 73 zu 71 Stimmen - beschlossen worden.

Zu Artikel 314: In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, diesen Artikel zu behandeln. Hier geht es darum, was man im zweitinstanzlichen Verfahren noch vorbringen darf. Es ist zwingend, dass man hier denselben Entscheid trifft wie im gesamten Konzept zu den Artikeln 223bis und folgende. Das sind die Artikel, zu welchen ich schon Stellung genommen habe.

Ihre Kommission hält deshalb am ständerätlichen Konzept im gesamten Bereich des Novenrechtes fest und bittet Sie, diesem ebenfalls zuzustimmen.