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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, bei einzelnen Artikeln etwas zu sagen; weil wir immerhin Erstrat sind, müssen wir vielleicht doch das eine oder andere erwähnen. Wir haben lediglich bei Artikel 9 Absatz 3 einen Minderheitsantrag.

Ich äussere mich aber jetzt noch zu Artikel 5: Hier geht es um die Frage, wie mit Anwältinnen und Anwälten vorzugehen ist, die im Ausland einen Titel erworben haben. Die Regelungen bezüglich Patentanwälten sind im Ausland uneinheitlich, beispielsweise ist Deutschland viel strenger als die Schweiz; die dort erworbenen Titel können deshalb ohne Weiteres anerkannt werden. In anderen Ländern, wie beispielsweise den baltischen Staaten, sind die Anforderungen im Vergleich zu dem, was in der Schweiz verlangt wird, sehr viel inferiorer. Gestützt auf die Regeln der WTO kann die Schweiz die Zulassung nicht allein aufgrund der Staatsangehörigkeit verweigern: Wenn also beispielsweise jemand aus Estland in der Schweiz als Patentanwalt zugelassen werden will, muss im Einzelfall geprüft werden, welche der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind. Es kann im Einzelfall sein, dass eine Person zwar keinen adäquaten Hochschulabschluss hat, aber eine praktische Tätigkeit ausübt, die diesem entspricht. Mangelt es an der praktischen Erfahrung, müsste individuell eine Art Nachbesserung verlangt werden. In Artikel 5 Absatz 1 Litera b heisst es: "wenn ... im Einzelfall nachgewiesen wird". Damit [PAGE 733] stellt sich die Frage, ob der Abschluss, der nicht nachgewiesen wird, e contrario nach Artikel 5 Absatz 1 Litera b nicht anerkannt würde. Das könnte in gewissen Fällen übermässig hart sein. Deshalb sieht Absatz 2 vor, dass Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden können. Wir stimmen hier dem Entwurf des Bundesrates zu.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu Artikel 8 Absatz 3: Dort hat sich Ihre Kommission die Frage gestellt, nach welchem Recht und an welche Instanz Beschwerde geführt werden kann. Der Instanzenzug und die Verfahrensregeln müssen klar sein. Das Patentanwaltsgesetz wird viel früher in Kraft treten als das Patentgerichtsgesetz; Letzteres muss ja noch operationell werden. Dort wird es um Zivilstreitigkeiten gehen, während in diesem Absatz 3 ein Verwaltungsverfahren geregelt wird. Es wäre atypisch, das Bundespatentgericht mit Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen zu belangen. Deshalb ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) das anzuwendende Recht. Ich bin von der Kommission beauftragt worden, bei der heutigen Beratung im Rat klarzustellen, dass hier das VwVG die Verfahrensordnung regelt.

Janiak Claude · Ständerat · 2008-09-29 | Lexipedia | Lexipedia