Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29
Wortprotokoll
Zu diskutieren gab in der Kommission der elektronische Behördenverkehr gemäss Artikel 12 Absatz 3. Für sämtliche Bereiche des geistigen Eigentums hat das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) schon die Möglichkeit, wo immer möglich den elektronischen Behördenverkehr zu pflegen. Beim IGE werden Patentschriften eingescannt, mit dem Patentanmelder abgeglichen und dann nicht mehr aufbewahrt, sondern elektronisch gelagert. Bei den Patentanwälten soll es im Verkehr mit dem IGE bleiben wie bisher.
Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage der Löschung aus dem Register. Das Patentanwaltsgesetz ist nicht wie das Anwaltsgesetz ausgestaltet. Es werden insbesondere keine Standesregeln aufgestellt. Wenn die Voraussetzungen, die verlangt werden, um im Register eingetragen zu werden, erfüllt sind, können sie nicht mehr wegfallen. Man hat den Hochschulabschluss, man hat die Patentanwaltsprüfung, man hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil, und man hat eine praktische Tätigkeit in der Schweiz absolviert. Es gibt keine weiteren Voraussetzungen.
Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Änderung beziehungsweise Ergänzung des Patentgesetzes vor - ich verweise Sie auf Seite 13 der Fahne -, den neuen Artikel 48b, Aufsicht. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufsicht nicht im Patentgesetz, sondern im Patentanwaltsgesetz zu regeln ist. Sie hat deshalb auf Antrag von Herrn Recordon im vorliegenden Patentanwaltsgesetz einen neuen Artikel 12bis aufgenommen; sie hat diesen neuen Artikel in der Form des im Patentgesetz vorgeschlagenen Artikels 48b eingefügt.