Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-09-29
Wortprotokoll
Die Frage, wer die nebenamtlichen Patentrichterinnen und Patentrichter wählen soll, wurde intensiv diskutiert. Die Kommission verlangte von der Verwaltung Vorschläge, wie die nebenamtlichen Richter gewählt werden können, wer für deren Wahl zuständig sein soll, ob es die Bundesversammlung oder die Gerichtskommission sein soll.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Bei der Anzahl nebenamtlicher Richterinnen und Richter will man flexibel bleiben, weil sich die Bereiche, die abgedeckt werden müssen, ändern können. Man rechnet heute mit 20 bis 25 nebenamtlichen Richterinnen und Richtern, aufgeteilt auf die einzelnen Fachbereiche. Wenn man die Gerichtskommission als Wahlbehörde einsetzen will, gibt es Anpassungsbedarf im Parlamentsgesetz. Unbestritten ist, dass die Bundesversammlung die hauptamtlichen Richter wählen soll. Bei den nebenamtlichen Richtern kommt es auf die fachliche Kompetenz an. Eine Minderheit ist deshalb der Meinung, sie könnten von der Gerichtskommission gewählt werden. Sie verbindet diesen Antrag mit der Hoffnung auf eine Entpolitisierung dieser Wahl.
Wer Wahlgremium sein soll, ist zweifellos ein politischer Entscheid. Es ist in der Kommission ausgeführt worden, dass die Stellung der technisch geschulten nebenamtlichen Richterinnen und Richter vergleichbar sei mit jener der Richterinnen und Richter am Bundesstrafgericht und am Bundesverwaltungsgericht. Die Stellung der juristisch geschulten nebenamtlichen Richterinnen und Richter sei hingegen ähnlich wie jene der Richterinnen und Richter am Bundesgericht. Diese Argumentation und grundsätzliche Überlegungen zur Legitimation dieser Richterinnen und Richter führten die Mehrheit der Kommission zur Meinung, dass auch die nebenamtlichen Richter durch die Bundesversammlung gewählt werden sollen. Der parteipolitische Druck mag zwar vorhanden sein, aber das Parlament wird nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Gerichtskommission abweichen.
Die Kommission beantragt deshalb mit 9 zu 2 Stimmen, die Wahl durch die Bundesversammlung vornehmen zu lassen.
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