Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktionslos · 2008-09-29
Wortprotokoll
Bei Artikel 11 des Patentgerichtsgesetzes sieht der Bundesrat vor, dass hauptamtliche Richter, die im Teilpensum tätig sind, für die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Gerichtes einer Ermächtigung der Gerichtsleitung bedürfen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sieht stattdessen die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Aufsichtsinstanz vor.
Aus zwei Gründen vermag unserer Auffassung nach dieser Mehrheitsantrag nicht zu überzeugen:
1. Das Bundesgericht übt zwar gemäss Artikel 3 die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichtes aus. Es erscheint indessen nicht stufengerecht, wenn sich die Aufsichtsinstanz mit derartigen Details und Einzelgeschäften zu befassen hat. Gemäss Artikel 3 des Aufsichtsreglementes des Bundesgerichtes verwendet die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes insbesondere die folgenden Aufsichtsinstrumente: Prüfung des Geschäftsberichtes, Aussprache mit der Geschäftsleitung und Kontrolle des Geschäftsgangs, Finanzaufsicht, Untersuchungen, Mitteilungen an die Oberaufsicht, das heisst die Bundesversammlung, und Erledigung von Aufsichtseingaben. Diese Aufzählung zeigt: Die Ermächtigung zur Nebenerwerbstätigkeit ist eine Aufgabe, die nicht in dieses Aufsichtsinstrumentarium passt beziehungsweise nicht stufengerecht ist.
2. Dieser Grund ist vielleicht noch wichtiger: Das Bundespatentgericht ist ein erstinstanzliches Spezialgericht. In dieser Stellung stehen auch das Bundesverwaltungs- und das Bundesstrafgericht. Ermächtigungen zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit erteilen diese beiden Gerichte in eigener Kompetenz. Wieso das Bundespatentgericht dazu nicht in der Lage sein sollte, ist nicht einzusehen.
Im Interesse einer kohärenten Gesetzgebung beantragt Ihnen deshalb die Minderheit, diese Kompetenz der Gerichtsleitung zu übertragen.