Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-09-29
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, der Minderheit und damit auch dem Bundesrat zu folgen, und zwar aus folgenden Gründen: Die hauptamtlichen Gerichtsmitglieder mit einem Teilpensum bedürfen für die Ausübung von Erwerbstätigkeiten ausserhalb des Gerichtes - wir haben das gehört - einer Bewilligung. Bei den bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeiten geht es um Nebenbeschäftigungen ausserhalb des Gerichtes, die gegen ein Honorar erbracht werden, wie beispielsweise Verfassen von Zeitungsartikeln, Halten von Referaten oder von Unterrichtsstunden an einer Universität usw. Über die Ausübung von Nebenbeschäftigungen soll nach Ansicht der Minderheit und des Bundesrates die Gerichtsleitung entscheiden. Sie muss prüfen, ob die Nebenbeschäftigung mit den richterlichen Aktivitäten vereinbar ist. Das ist zum Beispiel bei der Erstellung eines Gutachtens für ein privates Unternehmen nicht der Fall. Das um Bewilligung ersuchende Mitglied der Gerichtsleitung muss in den Ausstand treten. Ein Interessenkonflikt ist unseres Erachtens damit ausgeschlossen.
Die Bewilligungspraxis der Gerichtsleitung steht unter der Aufsicht des Bundesgerichtes. Es darf daher wohl erwartet werden, dass die Gerichtsleitung ihrer Verpflichtung und ihrer Verantwortung vollauf gerecht wird und dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Ansehen des Patentgerichtes die erforderliche Nachachtung verschafft. Das Bundesgericht würde mit solchen Aufgaben ausserhalb seiner Kerntätigkeit unnötig belastet, wenn es noch die Nebenbeschäftigung von hauptamtlichen Patentrichterinnen und Patentrichtern bewilligen müsste. Schliesslich wollen Sie bitte berücksichtigen, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter für die Ausübung ihrer Haupttätigkeit keiner Bewilligung bedürfen.
Ich möchte Sie bitten, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Das ist eine sachgerechte und, so meinen wir, auch praxistaugliche Lösung.