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Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-09-30

Wortprotokoll

Es geht an sich um eine hochkomplexe Angelegenheit des Börsenrechtes. Ich orientiere Sie ganz kurz über die Gegebenheiten. Heute ist es so, dass börsenmässig kotierte Namenaktien bezüglich des Rechtsübergangs unterschiedlich geregelt sind, wobei der Unterschied darin besteht, ob die fraglichen Aktien an der Börse selbst oder ob sie ausserbörslich gehandelt werden? Bisher bestanden diesbezüglich unterschiedliche Regelungen, und der Bundesrat wollte im Entwurf des Bucheffektengesetzes diese Unterschiede beheben, indem er für beide Arten des Rechtsübergangs eine analoge Regelung aufstellte. Es hat sich nun aber gezeigt, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung bezüglich der sogenannten Dispoaktien zu Problemen führen könnte. Die Dispoaktien haben eine recht grosse Bedeutung im heutigen Wirtschaftsleben, sind sie doch vor allem bei grösseren Gesellschaften in einem Umfang von 30 bis 50 Prozent vertreten.

Der Nationalrat hat sich nun gesagt, dass die bisherige Regelung zwar nicht befriedigend ist, es mit dieser Regelung aber doch nicht so schlimm ist, dass sie nicht noch eine gewisse Zeit weiter akzeptiert werden könnte. Die Begründung des Nationalrates ist in dem Sinne schlüssig, dass er gesagt hat, bei der Aktienrechtsreform werde ja das Problem der Dispoaktien so oder so angegangen. Es sei also gescheiter, zu warten, bis eine Regelung bezüglich der Dispoaktien umfassend und unter Würdigung aller Gegebenheiten gefunden wird, und erst dann auch im Bucheffektengesetz eine entsprechende Regelung zu treffen. Folgerichtig hat deshalb der Nationalrat beschlossen, Artikel 685f Absatz 1 OR im Entwurf des Bundesrates zu streichen, mit der Wirkung, dass die alte Regelung weiter gilt. Diese Regelung gilt dann so lange, bis im Zuge der Aktienrechtsreform über die Dispoaktien eine umfassende neue Regelung gefunden wird.

Ich bin mir bewusst, dass Ihnen mit diesen wenigen Worten die ganze Problematik nicht ausgeleuchtet werden konnte. Überzeugen mag Sie aber, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig so beschlossen hat, dass auch die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einstimmig so beschlossen hat und dass der Nationalrat selbst der Streichung zugestimmt hat. Also befinden Sie sich in guter Gesellschaft, wenn Sie Ihrer Kommission folgen und den fraglichen Absatz 1 von Artikel 685f streichen.

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