Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-10-01
Wortprotokoll
Ich habe bereits beim Eintreten angekündigt, dass ich hier in der Detailberatung noch kurz auf diese Bestimmung zurückkomme.
Vorerst möchte ich der Kommission herzlich danken, dass sie es ermöglicht hat, dass mein ursprünglicher Minderheitsantrag - mein ursprünglich zugelassener einziger Minderheitsantrag - nun zum einheitlichen, nicht mehr bestrittenen Kommissionsantrag geworden ist. Allerdings sehen Sie - und das ist der Grund, weshalb ich mich hier äussere -, dass im jetzigen Text der Begriff "wohlerworbene Rechte" nicht mehr figuriert. Ich möchte klar darauf hinweisen, dass das nicht eine qualifizierte Streichung bedeutet, sondern dass wir es eben hier genau mit dem Schutz der wohlerworbenen Rechte zu tun haben, bezogen auf die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
Weil wir ja Erstrat sind, möchte ich einfach hier noch etwas, wie es so schön heisst, zuhanden der Materialien sagen: Mit einer Konzession wird ja bekanntlich zugunsten des Konzessionärs oder der Konzessionärin ein wohlerworbenes Recht begründet. Zentral ist die Bestimmung in Artikel 43 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes. Absatz 2 dieser Bestimmung lautet, dass das einmal verliehene Nutzungsrecht nur aus Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden könne. Dieser Grundsatz der Wohlerworbenheit wird dann auch in den Artikeln 80 und 83 des bestehenden Gewässerschutzgesetzes ausdrücklich so bestätigt. Wohlerworbene Rechte - und das ist von nicht unwichtiger Bedeutung - sind nicht in ihrem Bestand als solchem, sondern in ihrem Wert geschützt, und zwar absolut geschützt. Oder anders ausgedrückt: Eingriffe aus Gründen des öffentlichen Wohls sind durchaus zulässig, aber nur gegen volle Entschädigung.
Wohlerworbene Rechte unterstehen somit dem Schutz der Eigentumsgarantie. Daher finden Sie in Artikel 15abis die Verpflichtung der nationalen Netzgesellschaft, dem Konzessionär oder der Konzessionärin die vollständigen Kosten zu erstatten für Massnahmen - ich habe es bereits gesagt - gemäss Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes oder Artikel 10 des Fischereigesetzes. Wir hätten andernfalls, wenn wir bei der ursprünglichen Beschlussfassung geblieben wären und der Mehrheit zugestimmt hätten, etwas ins Gesetz geschrieben, das im Widerspruch zu den wohlerworbenen Rechten gestanden hätte, insbesondere zu Artikel 43 des Wasserrechtsgesetzes.
Zwar geht das Bundesgericht im Falle der Kraftwerke Ilanz I und Ilanz II - das ist der Bundesgerichtsentscheid 107 IB 140 - von einer sogenannten Substanztheorie aus. Das heisst, das Bundesgericht hat gesagt: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Gesetze zur Anwendung gelangen, die nach der Verleihung in Kraft treten, sofern die neuen Normen keinen Eingriff in die Substanz der wohlerworbenen Rechte zur Folge haben. Aber wenn man diesen Entscheid liest, stellt man fest, dass das Bundesgericht zwar immer von der "Substanz" der wohlerworbenen Rechte, die es zu schützen gelte, spricht, aber im Grunde genommen diese Substanz gar nicht definiert und auch nicht umschreibt. Insofern kann man sagen, dass die Bestandestheorie, wie sie das Bundesgericht damals entwickelt hat, zwar teilweise in der Lehre aufgenommen worden ist, aber insgesamt doch eher auf wackligen Füssen steht. Und sie ist in der Rechtslehre auch umstritten. Es wäre daher falsch gewesen, wenn wir eine keineswegs konsolidierte Theorie ins Gesetz geschrieben hätten, derweil wohlerworbene Rechte nach anerkannter Lehre den verfassungsmässig garantierten Schutz der Eigentumsgarantie geniessen. Und, wie gesagt: Ich bin dankbar, dass man auch da einen Konsens gefunden hat.