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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-10-01

Wortprotokoll

Seit einiger Zeit ist bei den Verantwortlichen auf allen Stufen die Einsicht gewachsen, dass die Wassermassen nur im Normalfall mit schweren Betonkorsetts gebändigt werden können. Erfolgreicher Hochwasserschutz gibt den Gewässern wieder mehr natürlichen Raum. Tatsache ist leider, dass sich trotz dieser Einsicht - und da liegt eigentlich das Problem - einzelne Kantone viel zu viel Zeit gegeben haben; dies ohne effektive Folgen, da das geltende Gesetz keine Pflicht zur Renaturierung enthält. Sie kommt nur im Fall neuer Eingriffe beim Hochwasserschutz, z. B. im Rahmen der technischen Sanierung, zur Anwendung.

Das Gewässerschutzgesetz von 1992 sieht weiter vor, dass in den Fliessgewässern auch nach der Nutzung der Wasserkraft die Restwassermengen gross genug sein müssen, damit sie ihre verschiedenen Funktionen erfüllen können. Im Gesetz wurden auch mögliche Ausnahmen vorgesehen. Diese werden nun von einigen Kantonen sehr weidlich genutzt, weshalb längst nicht alle betroffenen Flussabschnitte fristgerecht saniert werden können.

Die Zwischenbilanz der Wasserforschungsanstalt Eawag - ich darf dort seit zwei Jahren im Beirat Einsitz nehmen - zum Stand des Vollzugs der Restwasservorschriften ist in dieser Beziehung wenig erfreulich. Obwohl die künstlichen Abflussschwankungen von Schwall und Sunk zu den grössten Eingriffen in unseren Gewässern gehören, sind die [PAGE 785] geltenden Vorschriften der Bundesgesetze über die Fischerei und die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bezüglich Schwall und Sunk zu wenig konkret.

Mögliche Massnahmen zur Linderung der schädlichen Einwirkungen, so Ausgleichsbecken und Schwallrinnen, sind bekannt. Viele dieser Massnahmen würden die Nutzung der Gewässer nur geringfügig oder gar nicht einschränken. Trotzdem wurden bisher kaum Massnahmen ergriffen. All dies wäre wohl für viele Bürgerinnen und Bürger Grund genug gewesen, der Initiative zuzustimmen, obwohl sie - auch ich möchte dies hier feststellen - extreme Forderungen enthält, die die Nutzung der Wasserkraft und damit die CO2-freie Stromproduktion einschränken würden. Es war deshalb naheliegend, dass sich in der Kommission die Frage eines indirekten Gegenvorschlags gestellt hat. Ich bin dankbar, dass wir uns damit eingehend befasst haben und nun auch eine, wie ich meine, ausgewogene Lösung vorstellen können.

Wichtig ist auch mir, dass wir - das haben bereits einige Vorredner gesagt - bei der Beurteilung dieses Gegenvorschlags das Energiegesetz nicht aus den Augen verlieren. Wir haben uns ja zum Ziel gesetzt, die erneuerbaren Energien zu fördern. Konkret geht es auch um die vermehrte Nutzung der Wasserkraft. Die Kunst bestand nun darin, die beiden Gesetze aufeinander abzustimmen, sodass die Ziele des ENG nicht gewissermassen durch die Hintertür dieses Gegenvorschlags wieder ausgehebelt würden. Ich habe hier eine etwas andere Meinung als Herr Kollege Büttiker. Ich bin der Meinung, dass es uns mit dem nun vorliegenden Entwurf gelungen ist, diese beiden Gesetze aufeinander abzustimmen. Die Forderung nach einer intelligenten Nutzung gilt auch für den Bereich der Restwasserbestimmung. Eine Flexibilisierung der Restwasserbestimmung kommt für mich nur bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und unter Berücksichtigung des natürlichen Wasserkreislaufes infrage.

Ich bin bereit, bei den Mindestrestwassermengen eine weitere Flexibilisierung im Sinne von vertretbaren Ausnahmemöglichkeiten ins Auge zu fassen und geringfügige Korrekturen vorzunehmen. Ich bin aber nicht bereit, die Grenzen bei den Mindestrestwassermengen neu abzuwägen. Die Verfassung schreibt dem Bund bekanntlich vor, dass er für angemessene Restwassermengen zu sorgen hat. Deshalb kann auch die Restwassermenge in einer Gesamtinteressenabwägung nicht beliebig tief angesetzt werden. Die Ziele, den Zustand unserer Gewässer weiter und gezielter zu verbessern, müssen aber auch die Möglichkeit der öffentlichen Hand berücksichtigen, Boden für die Sicherstellung ausreichender Gewässerräume zu beschaffen. So ist dem Zustand Rechnung zu tragen, dass es in einzelnen Kantonen äusserst schwierig bis unmöglich geworden ist, Landwirtschaftsboden für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen zu erwerben. Dafür ist nicht zuletzt das restriktive bäuerliche Bodenrecht zu einem grossen Teil verantwortlich. So moniert unter anderem der Kanton St. Gallen in seiner Vernehmlassungsantwort, dass Enteignungen in der Regel einfacher durchzusetzen sind als der Erwerb des benötigten Bodens über komplizierte Landumlegungsverfahren mit zahlreichen Beteiligten. Deshalb gilt es auch hier bei der Umsetzung, auf gewisse Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen.

Alles in allem bin ich der Meinung, dass wir mit dem indirekten Gegenvorschlag den Anliegen Nutzung und Schutz der Gewässer ausgewogen Rechnung tragen. Das konnten wir nur tun, indem alle Kommissionsmitglieder bemüht waren, eine Ausgewogenheit mitzutragen und das Ganze nicht durch Extremlösungen zu gefährden. Ich hoffe und bin guten Mutes, dass das auch in unserem Rat so geschehen wird. In diesem Sinn bitte auch ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.