Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-10-01
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft 08.037 über die Leistungen des Bundes zur Behebung der Unwetterschäden im Jahr 2005 im Kanton Obwalden umfasst sowohl ein befristetes Bundesgesetz, gestützt auf Artikel 86 Absatz 3 Litera e und Artikel 103 der Bundesverfassung, als auch den entsprechenden Bundesbeschluss, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung.
Das Geschäft hat eine mehrjährige Geschichte. Der Ausgangspunkt liegt im aussergewöhnlich schweren Unwetter vom August 2005, welches nicht nur enorme materielle Schäden verursacht, sondern in tragischer Weise auch sechs Mitmenschen das Leben gekostet hat. In der Chronologie zeigen sich folgende Etappen:
1. Das genannte Unwetterereignis war hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen das schwerste seit Beginn der systematischen Erfassung der Unwetterschäden im Jahr 1972. [PAGE 796] Insgesamt waren 17 Kantone betroffen, wobei die 5 am stärksten geschädigten Kantone - Bern, Luzern, Uri, Obwalden und Nidwalden - zusammen rund 75 Prozent der Gesamtschäden zu verzeichnen hatten.
2. Die drei vom Unwetter am härtesten heimgesuchten Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden unterbreiteten dem Bundesrat im Herbst gleichen Jahres ein Begehren um ausserordentliche finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der bei den Kantonen verbleibenden Restkosten.
3. Der Bundesrat entschied sodann am 21. Dezember 2005, dass die Bundesbeteiligung an der finanziellen Bewältigung der Unwetterschäden in Form der vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten ausgestaltet werden solle - ohne ausserordentliche Bundeshilfe. Mit diesem Entscheid wurden die Begehren der vorgenannten Kantone also zurückgewiesen.
4. Auf Antrag des Motionärs Hansheiri Inderkum reichte die UREK unseres Rates am 15. Februar 2006 die Motion 06.3012 mit folgendem Begehren ein: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Sonderbotschaft über die Leistungen des Bundes an die Kosten der Kantone im Zusammenhang mit den Unwetterschäden vom August 2005 zu unterbreiten. Die Vorlage ist so auszugestalten, dass den am stärksten betroffenen Kantonen eine zumutbare Pro-Kopf-Belastung verbleibt."
5. In seiner Erklärung, datiert vom 17. Mai 2006, beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Er begründet seinen Entscheid schwerpunktmässig erstens im Sinne einer Gleichbehandlung des Ereignisses von 2005 mit denjenigen der Vorjahre, nämlich 1999, 2000 und 2002, bei welchen er dem Parlament ebenfalls keine Sonderbotschaft unterbreitet habe; zweitens mit finanzpolitischen Gründen, wonach nämlich die nach wie vor prekäre Lage der Bundesfinanzen eine solche Zusatzbelastung nicht zuliesse; drittens schliesslich habe auch die Prüfung, ob ein ausserordentlicher Zahlungsbedarf im Sinne des Finanzhaushaltgesetzes geltend gemacht werden könne, ein negatives Ergebnis gebracht, da diese Bestimmung für absolut einmalige und ausserordentliche Ereignisse reserviert bleiben solle.
6. Entgegen dem Ansinnen des Bundesrates nahmen sowohl der Ständerat wie auch der Nationalrat die Motion der UREK-SR an, Ersterer im Oktober 2006, Letzterer im Juni 2007.
7. Mit der nun vorliegenden Botschaft 08.037 beantragt der Bundesrat dem Parlament, eine einmalige ausserordentliche Bundeshilfe für den Kanton Obwalden mit Gesamtkosten von 14,4 Millionen Franken zu gewähren und die damit im Zusammenhang stehende Motion als erfüllt abzuschreiben.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf das Geschäft einzutreten, das diesbezügliche Bundesgesetz wie auch den entsprechenden Bundesbeschluss zu genehmigen und der einmaligen finanziellen Unterstützung für den pro Kopf am stärksten betroffenen Kanton Folge zu leisten. Sie tut dies auch im Wissen, dass die Finanzkommission unseres Rates gemäss ihrem Mitbericht vom 23. August 2008 dem Bundesbeschluss aus finanzpolitischer Sicht ebenfalls zustimmen kann. Da sich die Unwetterschäden vor Inkraftsetzung des Neuen Finanzausgleichs ereigneten, sieht die Finanzkommission auch keine Verletzung des NFA.
An den Kommissionssitzungen vom 23. Juni und 25. August des laufenden Jahres haben wir uns vor allem mit zwei Hauptbereichen detailliert auseinandergesetzt: erstens mit der Frage, ob mit der nun unterbreiteten Sonderbotschaft die Motion der UREK-SR 06.3012 als erfüllt betrachtet werden kann; dies insbesondere, weil in der Sonderbotschaft lediglich für den Kanton Obwalden Sonderhilfen vorgesehen sind, nicht aber für die in der Motion ebenfalls erwähnten Kantone Uri und Nidwalden.
In Zusammenhang mit der ausserordentlichen Bundeshilfe hat der Bundesrat verschiedene Varianten geprüft. Gestützt auf diese Analyse entschied er gemäss bisheriger Praxis und in Analogie zum Bundesbeschluss vom 17. Juni 1994, zur Gewährleistung einer zumutbaren Pro-Kopf-Belastung nur eine minimale ausserordentliche Bundeshilfe vorzuschlagen. Damit konnte insbesondere der Situation des Kantons Obwalden Rechnung getragen werden, dessen Pro-Kopf-Belastung durch die Restkosten ohne ausserordentliche Bundeshilfe mit über 1000 Franken zu Buche schlüge, also bedeutend höher wäre als in allen andern Kantonen. Ich verweise auf die Tabelle 2 auf Seite 4337 der Botschaft.
Der Bundesrat beurteilt dabei natürlich im Sinne einer politischen Wertung eine Pro-Kopf-Belastung von bis zu 900 Franken in einem finanzstarken Kanton und eine Pro-Kopf-Belastung von bis zu 600 Franken in einem finanzschwachen Kanton als zumutbar. Das heisst im Vergleich mit den ebenfalls betroffenen Kantonen Uri und Nidwalden Folgendes: Im Falle des im Jahr 2005 als finanzstark eingestuften Kantons Nidwalden mit einer Pro-Kopf-Belastung von rund 900 Franken erachtet der Bundesrat die Kriterien für eine Sonderhilfe des Bundes als nicht erfüllt. Dasselbe gilt für den als finanzschwach eingestuften Kanton Uri mit einer Pro-Kopf-Belastung von rund 300 Franken. Wie ich bereits ausgeführt habe, weisen die Kantone Uri und Nidwalden ebenfalls eine hohe Pro-Kopf-Belastung auf, jedoch war die Finanzkraft dieser beiden Kantone ungleich höher als diejenige des Kantons Obwalden. Entsprechend wurden Uri und Nidwalden als genügend finanzstark eingestuft, um die Schadensbehebung ohne Sonderhilfen bewältigen zu können. Obwalden hingegen war 2005 der finanzschwächste Kanton der Schweiz.
Unter Würdigung des damals schwachen Ressourcenpotenzials sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen Gefährdung dieses ausserordentlich stark betroffenen Kantons rechtfertigt sich auch für unsere Kommission die ausserordentliche Bundeshilfe für Obwalden in der Höhe von 14,4 Millionen Franken. Hinzu kommt schliesslich, dass der Kanton Obwalden vor allem im öffentlichen Bereich, namentlich in der Kategorie "Übrige Strassen", viel stärker als die Kantone Uri und Nidwalden betroffen war. Konsequenterweise wird nun dem Kanton Obwalden die ausserordentliche Bundeshilfe einzig in Form eines Beitrages von 90 Prozent der Wiederherstellungskosten - also der genannte Betrag von 14,4 Millionen Franken - in den Bereichen der kantons- und gemeindeeigenen Infrastrukturanlagen wie Strassen, Kanalisation und Stromversorgung zugestanden, für welche üblicherweise keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden. Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass mit der vorgeschlagenen ausserordentlichen Bundeshilfe für den vorbenannten Bereich dem Kanton Obwalden immer noch Kosten von 20,7 Millionen Franken verbleiben.
Unsere Kommission hat sich im Weiteren aber auch mit der Problematik beschäftigt, dass es sich als Gebot der Stunde erweist, nicht nur die Behebung der durch das tragische Ereignis von 2005 verursachten Schäden im Auge zu behalten, sondern dass es mit Blick in die Zukunft unabdingbar ist, die dringendst anstehenden Hochwasserschutzmassnahmen realisieren zu können. Daher müssen entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend liess sich unsere Kommission in einem grösseren Kontext ausführlich von Vertretern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz wie auch des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) über den diesbezüglichen Stand der Umsetzung der Hochwasserschutzmassnahmen in den Kantonen sowie über die Investitionen und Bedürfnisse der Kantone selber orientieren.
Im Rahmen dieser Diskussion musste die Kommission feststellen, dass im Bereich der Finanzierung der Prävention von Naturereignissen erhebliche Engpässe vonseiten des Bundes bestehen. Die ungenügenden finanziellen Mittel haben dementsprechend zur Folge, dass die Kantone zum Teil dringend - dringend! - anstehende Hochwasserschutzprojekte nicht umsetzen können. Eine durch das Bafu bei den Kantonen durchgeführte Bedarfsplanung hat ergeben, dass der Bund, gestützt auf die Finanzplanungen der Kantone, zusätzliche Verpflichtungskredite in der Höhe von insgesamt 190 Millionen Franken - bezüglich Wasserbaugesetz 160 Millionen Franken und bezüglich Waldgesetz 30 Millionen Franken - bereitstellen müsste, wenn der Bund nicht zum limitierenden Faktor werden soll. Denn bei den [PAGE 797] Zahlungskrediten resultiert ein ähnlich hoher Fehlbetrag. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil der in der Periode 2008-2011 zugesicherten Verpflichtungen erst in den Jahren 2012ff. zur Auszahlung gelangt. Für unsere Kommission schliesslich ist es aber unbestritten, dass es langfristig kostengünstiger ist, in die Prävention statt später in die Behebung der Schäden zu investieren, wie die Beispiele Obwalden und andere mehr zeigen. Daher erscheint es der Kommission nur konsequent, die finanziellen Bundesmittel aufzustocken.
In diesem Sinn ersucht die UREK-SR in einem aktuellen Schreiben an die ständerätliche Finanzkommission darum, im Voranschlag 2009 zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. In einem ersten Antrag ersucht sie darum, im Bereich Hochwasserschutz eine Erhöhung der Zahlungskredite um 60 Millionen Franken, im Bereich "Schutz Naturgefahren" der Programmvereinbarung "Schutzbauten Wald" eine Erhöhung um 6 Millionen Franken sowie schliesslich eine Erhöhung des Verpflichtungskredites 2008-2011 für den Hochwasserschutz um 29 Millionen Franken vorzunehmen. In einem zweiten Antrag wird die Finanzkommission unseres Rates sodann ersucht, den Bundesrat auf die Engpässe bei der Finanzierung der Naturgefahrenprävention in den Jahren 2010ff. hinzuweisen und gleichzeitig einzuladen, entsprechende Erhöhungen im Rahmen der Finanzplanung in Aussicht zu stellen.
Vor dem Hintergrund dieser in meinen Ausführungen skizzierten Abklärungen und Diskussionen bitte ich Sie namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesgesetz wie auch dem Bundesbeschluss in der vorliegenden Form zuzustimmen.