Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-02
Wortprotokoll
Die Minderheit beantragt Ihnen, die heutige Verfahrensregelung in die Zivilprozessordnung zu übernehmen.
Wenn der Vermieter bei der ausserordentlichen Kündigung ein Ausweisungsgesuch beim Ausweisungsrichter gestellt hat oder nachträglich ein solches stellt, so muss nach der heutigen Regelung der Ausweisungsrichter sowohl über die Kündigungsanfechtung als auch über die Ausweisung entscheiden. In diesem Fall entfällt die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Es soll auch in Zukunft verhindert werden, dass unberechtigte Kündigungsanfechtungen und Erstreckungsgesuche die Ausweisung in die Länge ziehen.
Der Ständerat hat die bisherige Lösung mit der Begründung abgelehnt, bei klarem Recht bzw. bei liquiden Verhältnissen ermögliche das summarische Verfahren nach Artikel 253 ZPO eine schnelle Ausweisung; dieses allgemeingültige Rechtsinstitut sei eine ausgewogene Lösung. Es wird aus Sicht der Minderheit aber übersehen, dass das summarische Verfahren schlichtweg kein Ersatz für die heutige Regelung im Mietrecht ist. Das summarische Verfahren nach dem neuen Artikel 253 ZPO ist denn auch nicht neu. In einigen kantonalen Prozessordnungen ist das vorliegend diskutierte summarische Verfahren bereits heute vorgesehen. Dieses nützt dem Vermieter erfahrungsgemäss nur etwas, wenn der Mieter keine Einwände gegen die Kündigung vorbringt. Sobald irgendwelche, auch vorgeschobene Einwände erhoben werden, sind die Verhältnisse nicht mehr liquid. Im summarischen Verfahren erfolgen keine Beweisverfahren zur Abklärung solcher vorgeschobenen Einwände. Irgendwelche vorgeschobenen Einwände, die sich im summarischen Verfahren nicht prüfen lassen, verhindern somit eine schnelle Ausweisung mangels Liquidität.
Die heutige Lösung soll dem Vermieter bei Zahlungsverzug oder bei gravierender Verletzung der Sorgfalt durch den Mieter eine kurzfristige Beendigung des Mietverhältnisses erlauben. Nach Artikel 253 der neuen ZPO ist dies nicht mehr möglich, weil die Verhältnisse bei Einwänden des Mieters sehr schnell nicht mehr liquid sind. Der Ausweisungsrichter ist daher weiterhin gesetzlich zu verpflichten, wie nach geltendem Recht gleichzeitig über die Ausweisung und über die Gültigkeit der Kündigung zu entscheiden. Nur so können trölerische Verfahrensverzögerungen verhindert werden.
Die geltende Regelung zur Verfahrenszusammenlegung beim Ausweisungsrichter in Fällen ausserordentlicher Kündigungen hat sich in den letzten 18 Jahren in der Praxis etabliert und sehr bewährt. Ich bitte Sie, diese bewährte Regelung in die ZPO aufzunehmen.