Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Wir sind hier beim erstinstanzlichen Verfahren. Es geht um die Frage, bis wann Klageänderungen und bis wann Noven zulässig sind. Das ist eine Frage, die einheitlich beurteilt werden kann, deswegen hängen die Artikel 223bis, 224 und 226 zusammen. Alle Minderheitsanträge betreffen die gleiche Kernfrage.
Die Mehrheit ist dem Ständerat gefolgt, hat aber eine Modifizierung vorgenommen. Was wir Ihnen nunmehr präsentieren, ist eine Kompromissfassung. Ursprünglich standen sich zwei Konzepte gegenüber: Gemäss Bundesrat sind Noven und Klageänderungen bis und mit dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung zulässig, gemäss Ständerat sind Noven und Klageänderungen nur bis und mit dem zweiten Schriftenwechsel zulässig. Wir haben nun eine Modifizierung vorgenommen, nach der Noven auch dann vorgebracht werden können, wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde und keine Instruktionsverhandlung stattfand.
Dies ist eine gute Fassung. Ich ersuche Sie, ihr zu folgen. Warum? Wir wollen zwei Sachen erreichen: Erstens sollen die Parteien gezwungen werden, von Anfang an sorgfältig zu prozessieren, zweitens wollen wir ein schnelles Verfahren, d. h., wir wollen ein Verfahren, das zwar wahrheitsdienlich ist, aber klare Abläufe hat. Schnell soll es in dem Sinne sein, dass einmal ein Schnitt gemacht wird und nach diesem Schnitt nicht noch etwas Neues vorgebracht werden kann. Ich habe gesagt, dass es eine Einschränkung gibt, diese Einschränkung muss aber genügen. Wir wollen natürlich auch ein eher kostensparendes Verfahren, und längere Verfahren sind auch teurere Verfahren. [PAGE 1631]
Nun hat die Kommission in ihrer Mehrheit ein Gesamtkonzept entwickelt. Sie hat nämlich gesagt, dass wir in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren einer strengeren Fassung folgen, derweil wir im Berufungsverfahren Noven zulassen. Wir schlagen Ihnen nun - man kann fast sagen: im Sinne eines Gesamtkunstwerkes - eine einheitliche Regelung vor: eine Straffung des erstinstanzlichen Verfahrens und eine gewisse Ausweitung des zweitinstanzlichen Verfahrens. Damit ist beidem gedient, der Verfahrensbeschleunigung und der Wahrheitsfindung.
Ich ersuche Sie, der Mehrheitsfassung zuzustimmen.