Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-02
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Vermot-Mangold verlangt, dass ein neues Gesetz geschaffen wird, das Kinder vor Körperstrafe und anderer schlechter Behandlung schützt. Im Oktober 2007 beschloss die Kommission für Rechtsfragen mit 10 zu 7 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission des Ständerates hingegen lehnte diese Initiative im Mai dieses Jahres ab. Das Parlamentsgesetz sieht vor, dass der parlamentarischen Initiative in diesem Fall nur dann Folge gegeben wird, wenn beide Kammern einem entsprechenden Antrag zustimmen. Nach der zweiten Beratung in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen nun die Mehrheit, dem Beschluss der Schwesterkommission zu folgen und der Initiative keine Folge zu geben.
Die Kommissionsmitglieder sind sich einig, dass die körperliche Bestrafung von Kindern abzulehnen ist. Körperstrafen sind demütigend und entwürdigend. Wenn ein Kind häufig körperlich bestraft wird, dann lernt es, Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung einzusetzen. Kinder und Jugendliche, die unter körperlicher Gewalt gelitten haben, neigen auch eher dazu, später selber Gewalt anzuwenden. Uneinigkeit herrschte in der Kommission aber darüber, wie der Gesetzgeber auf diese Initiative reagieren sollte. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten. Erstens kann das Parlament dafür sorgen, dass das bestehende Recht durchgesetzt wird. Dafür sind natürlich auch die Behörden verantwortlich. Zweitens hat das Parlament die Möglichkeit, im Zivilrecht Normen zu erlassen, die eher deklaratorischer Natur sind. Schliesslich kann das Parlament auch strafrechtliche Normen erlassen oder ändern.
Die Initiantin sowie die Organisationen, welche die vorliegende parlamentarische Initiative unterstützen, zielen auf eine zivilrechtliche Lösung ab. Konkret soll Artikel 302 ZGB mit einer entsprechenden Norm ergänzt werden. Die Kommission war sich nicht einig, ob die Norm notwendig ist und welchen Nutzen sie bringt. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schutz von Kindern vor Gewalt bereits in mehreren Gesetzen wie auch in der Bundesverfassung vorgesehen ist. Die Bundesverfassung enthält beispielsweise in Artikel 11 eine Programmbestimmung, und das Strafgesetzbuch sieht bei verschiedenen Tatbeständen Sanktionen für Eltern vor, die ihre Kinder körperlich bestrafen. Die gewünschte Ergänzung von Artikel 302 ZGB hingegen würde keine konkrete Rechtsfolge nach sich ziehen. Sanktionen oder konkrete Ansprüche sind daraus nicht abzuleiten.
Einige Kommissionsmitglieder und auch die Sprecherin der Kommissionsminderheit wiesen auf europäische Staaten hin, die bereits über einen solchen Artikel im Zivilgesetzbuch verfügen. Schweden und auch Deutschland hätten bereits gute Erfahrungen gemacht. Sie weisen darauf hin, dass eine solche Norm Signalwirkung hat; sie zeige, dass der Staat gewillt sei, die Situation der schwächsten Glieder in der Familie, jene der Kinder, zu verbessern. Die Befürworter der Initiative machen zudem geltend, dass das heutige Recht nicht ausreiche. Immer wieder stünden die Gerichte vor der Frage, ab welcher Grenze Gewalt gegenüber Kindern strafrechtlich geahndet werden solle. Das Strafgesetzbuch sieht erst bei wiederholten Tätlichkeiten eine Strafe vor. Ein klares Verbot von körperlicher Gewalt im Zivilgesetzbuch würde hier Klarheit bringen und so den Schutz erhöhen. [PAGE 1643]
Die Mehrheit der Kommission macht aber geltend, dass der Wunsch nach Klarheit durch eine solche Norm im ZGB nicht erreicht werden kann. Wir zweifeln am Mehrwert, den eine solche, faktisch rein deklaratorische Bestimmung bringt. Schliesslich wiesen auch mehrere Mitglieder in der Debatte darauf hin, dass das klare Signal der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu beachten sei.
Zusammenfassend ist die Kommission für Rechtsfragen nach der zweiten Beratung zum Schluss gekommen, dass der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben sei. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung gefasst.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.