Riklin Kathy · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Bei diesem Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen geht es um ein Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich - wie im Titel gesagt - über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. Das Abkommen wurde am 22. März dieses Jahres vom Bundesrat unterzeichnet. Es ist das vierte Schweizer Abkommen dieser Art mit Nachbarstaaten. Mit Deutschland, Frankreich und Italien bestehen seit 1984, 1987 bzw. 1995 bereits solche Katastrophenhilfeabkommen.
Das vorliegende Abkommen entspricht im Wesentlichen diesen bereits bestehenden bilateralen Abkommen. Erstmals wird im Abkommen der Einsatz von militärischen Einheiten als Hilfsmannschaften - ohne Munition - erwähnt. Das Abkommen hat keine besonderen finanziellen und personellen Auswirkungen. Hilfseinsätze erfolgen in jedem Fall freiwillig, jedoch grundsätzlich auf Kosten des Entsendestaates.
Hilfseinsätze können durch spezialisierte zivile oder militärische Einheiten unter der Aufsicht des Bundes und der Grenzkantone St. Gallen und Graubünden erfolgen. Geregelt werden insbesondere der Grenzübertritt von Hilfsmannschaften und Material sowie die Kostentragung und Haftungsfragen. Militärische und polizeiliche Fahrzeuge können mit üblicher Ausrüstung - nicht jedoch mit Munition - die Grenze überschreiten und im Einsatzgebiet operieren. Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind Hilfsmannschaften auch berechtigt, Uniformen zu tragen. Die Federführung für die Einsätze liegt aber beim Schweizerischen Katastrophenhilfekorps.
In der Kommission gab vor allem die Rolle der Armee zu sprechen; auf das bezieht sich auch der Nichteintretensantrag von Herrn Mörgeli. Wie ist der Einsatz für die Militärs geregelt, welches Material kommt zum Einsatz?
Sicher würden keine Kampfflugzeuge oder Kampfpanzer eingesetzt werden, höchstens Helikopter oder Geniematerial. Es geht um zivile Hilfe. Die Soldaten können aber im grenznahen Raum gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Militärgesetzes für die Katastrophenhilfe eingesetzt werden.
Die grosse Mehrheit der Kommission befürwortet dieses Abkommen. Mit 20 zu 2 Stimmen empfiehlt die Kommission, dem Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zuzustimmen. Ich bitte Sie auch, den Nichteintretensantrag Mörgeli abzulehnen. Er befürchtet militärische Einsätze mit Panzern und Militärflugzeugen. Hier geht es aber um zivile Katastrophenhilfe bei Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen, nicht um militärische Einsätze.
Ich bitte Sie also, dem Bundesbeschluss zuzustimmen.