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Hofmann Urs · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-12-08

Wortprotokoll

Wir wissen es alle: Das Lohnsystem der UBS und auch dasjenige anderer Banken mit völlig überrissenen Bezügen, namentlich unverhältnismässigen Boni, ist mitverantwortlich für die verhängnisvollen Strategien und die unverantwortbaren Risiken, die letztlich zum Schlamassel und alleine bei der UBS zu Verlusten in der Höhe von Dutzenden von Milliarden Franken geführt haben. Wir wissen mittlerweile auch, dass die Selbstregulierungskräfte in diesem Bereich nicht ausreichen und somit gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Die "Abzocker-Initiative" ist ein sinnvoller Ansatz, gleichzeitig gibt die Aktienrechtsrevision die Möglichkeit, durch eine klare Stärkung der Aktionärsrechte Exzesse bei den Lohnsystemen zu verhindern. Dass der neue bundesrätliche Vorschlag hier unzureichend ist, ist offenkundig für all jene, denen es mit dem Kampf gegen die Abzockerei wirklich ernst ist.

Bei unserem Minderheitsantrag geht es nun aber nicht um die grundsätzlichen Fragen der Lohngestaltung bei Publikumsgesellschaften. Es geht um die Frage, welche Bezüge Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten sowie Mitgliedern der Konzernleitung der UBS ausbezahlt werden dürfen, solange diese Unternehmung nach den Grundsätzen des Subventionsgesetzes - so steht es auch in der Vorlage des Bundesrates - staatliche Unterstützungsleistungen erhält bzw. im Verlustfall vom Staat erhalten kann. Es wäre für die schweizerischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unerträglich, wenn der Bund durch die im Rahmen der Pflichtwandelanleihe zur Verfügung gestellten Mittel zu Schaden käme oder wenn bei der Schweizerischen Nationalbank durch die Übernahme überbewerteter Papiere ein Milliardenvermögen vernichtet würde - Volksvermögen notabene - und gleichzeitig die für die Strategie und die Geschäftsführung der UBS verantwortlichen Personen Bezüge tätigen könnten, die ein anständiges Mass überschreiten.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dass der Bundesrat darauf hinwirke, dass die Obergrenze der Bezüge das 40-Fache der AHV-Maximalrente nicht überschreite. Das heisst in Zahlen, dass die Bezüge den Betrag von rund einer Million Franken pro Person nicht übersteigen dürfen.

Ich frage Sie: Ist es zu viel verlangt, wenn sich die Führung eines Unternehmens, das nur mit Staatshilfe überleben kann, bei ihren eigenen Bezügen auf das Zweieinhalbfache eines Bundesratsgehaltes beschränken muss? Lehnen Sie diesen Minderheitsantrag ab, so nehmen Sie bewusst in Kauf, dass wir unverhältnismässige, ungerechtfertigte Löhne allenfalls auch mit Steuergeldern subventionieren. Dies widerspräche allen Grundsätzen einer sparsamen und korrekten Verwendung öffentlicher Gelder, und es widerspräche auch den Grundsätzen unserer Subventionsgesetzgebung. Klare Vorgaben für die Bezüge der obersten Unternehmensleitung sind deshalb eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Gelder. Gründe dafür, gerade bei der UBS eine Ausnahme zu machen, gibt es nicht. Es geht hier um den Tatbeweis, ob man effektiv auch der Abzockerei einen Riegel vorschieben will.