preparatory:AB 91609
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-12-08
Wortprotokoll
Wir haben die Eintretensdebatte zu diesem Thema bereits geführt. Ich glaube, wir sind jetzt in der Lage, die Details zu behandeln. In diesem Zusammenhang sind Motionen präsentiert worden, welche eigentlich noch die letzte Pendenz darstellen. Ich muss sagen, dass ich eigentlich auch damit gerechnet habe, dass man diese Motionen annehmen und dann abschreiben kann. Dass das hier nicht geschah, ist wahrscheinlich nicht sehr schön. Ich war auch einmal Parlamentarier. Ich habe immer das Empfinden gehabt, wenn man ein Anliegen hat, das in ein Gesetz integriert wird, kann man es annehmen und dann wieder abschreiben. Ich glaube, insofern hätte diese Möglichkeit bestanden.
Jetzt gibt es hier aber einen Minderheitsantrag, zu dem ich doch noch ein paar Worte sagen muss. Er betrifft die Frage der Transparenz, die in Bezug auf die Rückstellungen geschaffen werden soll. Der Antrag lautet ja, dass die Banken mit einer Liste darüber Aufschluss zu geben haben. Ich verstehe es an sich durchaus, dass man heute sagen kann: Viele Dinge im Zusammenhang mit dem, was nicht rund gelaufen ist - besonders bei Grossbanken -, haben mit Transparenz und mit Information zu tun. Wenn man jetzt schon auf anderem Wege insbesondere die Grossbank UBS unterstützt, dann will man auch die Gewissheit haben, dass die entsprechenden Massnahmen greifen. Das gilt auch hier beim Einlegerschutz.
Der Einlegerschutz dient ja, wie der Name sagt, primär den Einlegerinnen und Einlegern. Frau Leutenegger Oberholzer, wenn Sie den Ingress zu dieser Botschaft lesen, dann sehen Sie, dass in allererster Linie auf die Situation der Einleger und nicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Banken verwiesen wird. Die Wettbewerbsfähigkeit der Banken hat insofern damit zu tun, als wir sicherstellen wollen, dass der Einlegerschutz im Ausland nicht besser ist als in der Schweiz, damit Bankkunden aufgrund dieser Tatsache nicht gewissermassen verpflichtet oder versucht sind, ihre Gelder im Ausland anzulegen - nur deshalb, weil dort der Einlegerschutz besser, höher ist. Das hat mit Wettbewerb zu tun. Das primäre Motiv ist aber der Einlegerschutz für die Kundinnen und Kunden der Bank - und neuerdings auch für ihre Einlagen im Zusammenhang mit der zweiten Säule und der Säule 3a. Insofern geht es in erster Linie um den Schutz der Kunden, der Einlegerinnen.
Und nun hat im Ständerat eine Idee Platz gegriffen: Die Banken sollen diesen Einlegerschutz in Form einer Liste auch nachweisen. Die 125 Prozent seien die Vorschrift und jede Bank solle sagen, ob sie diese 125 Prozent erfülle oder nicht. Das könne man anhand dieser Liste nachweisen. [PAGE 1748]
Diese Forderung nach einem Nachweis ist zwar verständlich, aber diese Art des Nachweises täuscht. Hineingekommen ins Gesetz ist dieser Artikel eigentlich erst, als die Botschaft praktisch druckreif war. Da hat sich nämlich die Bankiervereinigung gemeldet und gesagt, dass es Privatbanken gebe, deren Bilanzstruktur so gestaltet sei, dass man nicht sagen könne, dass dieser Einlegerschutz allein mit einheimischen oder in der Schweiz deponierten Aktiven garantiert werden könne; diese Banken hätten infolge ihres besonderen Geschäfts teilweise auch nicht im Inland unterlegte, aber durchaus verfügbare Aktiven. Ich muss Ihnen sagen: Mir leuchtet dieses Argument ein. Ich habe verfügt, dass eine Ausnahmebestimmung in das Gesetz - die Botschaft war eigentlich schon auf der Zielgeraden - eingefügt werden solle. Wir haben sie nicht für die Tochtergesellschaften von Auslandbanken in der Schweiz eingefügt; denn deren Struktur kommt wiederum etwas anders daher. Als nun klarwurde, dass wir hier eine Ausnahme schaffen, entstanden natürlich sofort die Fragen: Ja, kann man jetzt diese Ausnahme auch überprüfen? Können wir sicher sein, dass diese 125 Prozent und damit das Versprechen betreffend Einlegerschutz eingehalten werden? Das war und ist die Idee dieses Minderheitsantrages. Als man dann in der Kommission Hearings durchführte und die entsprechenden Branchenvertreter einlud, haben diese gesagt, dass diese Idee zwar gut gemeint sei, aber eigentlich zum Teil zu einer Desinformation führe, da sie glauben mache, dass die entsprechenden Aktiven vorhanden seien, dass aber nichts über die Bonität, die Liquidität, den Zustand einer Bank ausgesagt werde, und damit sei das eigentliche Informations- und Transparenzziel nicht erfüllt.
Man kann eine solche Vorschrift im Gesetz drinlassen, aber sie erfüllt nicht den Zweck, den man ihr zubilligt und zumisst. Deshalb glaube ich, ist es wichtig, dass Sie diesen Minderheitsantrag ablehnen, das heisst, dass Sie diese Bestimmung wieder aus dem Gesetz kippen und folglich die Vorlage so verabschieden, wie sie der Bundesrat in Übereinstimmung mit der Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt.