Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-09
Wortprotokoll
Abgestützt auf Artikel 89 der Bundesverfassung bezweckt das Stromversorgungsgesetz eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung aller Landesteile mit Elektrizität. Bund und Kantone setzen sich unter anderem für eine wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung ein. Gemäss Stromversorgungsgesetz arbeiten beim Vollzug des Liberalisierungsprozesses Bund und Kantone im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und der im Gesetz verankerten Prinzipien der Subsidiarität mit den betroffenen Organisationen der Elektrizitätswirtschaft zusammen.
Zusammenarbeit setzt jedoch Offenheit und Vertrauen zwischen den einzelnen Partnern voraus. Im Wissen darum, dass die öffentliche Hand, das heisst die Kantone und Gemeinden, Eigentum zu gut 80 Prozent an der Elektrizitätswirtschaft halten und gleichzeitig auch für das Wohl des Bürgers und unserer Wirtschaft einzustehen haben, sollte die im Stromversorgungsgesetz gewählte Subsidiarität und Kooperation zu optimalen Resultaten führen. Die angekündigten Strompreiserhöhungen im Zusammenhang mit der ab 1. Januar 2009 in Kraft tretenden ersten Phase der Strommarktliberalisierung treffen die Konsumenten und insbesondere die energieintensiven Industriebetriebe unseres Landes unverantwortlich stark. Die Strompreiserhöhungen im Bereich von 30 und mehr Prozent und die bereits heute von der Elektrizitätswirtschaft angekündigten Verdoppelungen der Strompreise im Verlauf der nächsten Jahre sind in der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht verantwortbar.
Die Anhörung der diversen Interessenvertreter und der Elcom durch die UREK hat die Vermutung bestätigt, dass gewisse Annahmen, die den Beratungen zum Stromversorgungsgesetz zugrunde gelegt wurden, bei der Umsetzung nicht zum Tragen gekommen sind. Die wesentlichen Fragen hinsichtlich der Strompreiserhöhungen sind bei der Verrechnung der Systemdienstleistungen und der Berechnung der [PAGE 1778] kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen der Verteilnetze sowie bei deren Nutzung festgestellt worden. Nur einen geringen Einfluss auf den Endpreis hat, entgegen der Behauptung der Stromwirtschaft, die kostendeckende Einspeisevergütung von jetzt 0,45 Rappen pro Kilowattstunde.
Mit der vom Bundesrat am vergangenen Freitag verabschiedeten Revision der Stromversorgungsverordnung wird der angekündigte Preisschub in wesentlichen Bereichen verringert oder zumindest für eine bestimmte Übergangszeit hinausgeschoben. Obwohl die erfolgte Revision der Stromversorgungsverordnung kurzfristig greifende Massnahmen zur Reduktion der Strompreiserhöhungen enthält, sind eine fortlaufende Überwachung und eine transparente Information über die zukünftige Entwicklung der Strompreise für die Konsumenten und insbesondere für die Industrie unseres Landes von grösster Bedeutung. Die Umsetzung der Strommarktliberalisierung ist ein kompliziertes Unterfangen, welches durch verschiedene Faktoren und nicht zuletzt durch die unterschiedlichen Ausgangswerte der 820 schweizweit tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen beeinflusst wird.
In Berücksichtigung dieser Ausgangslage und in der Sorge um die weitere Liberalisierung des Strommarktes hat die UREK vorsorglich zwei Prüfungsaufträge und eine Motion betreffend weitere zu klärende und zu regelnde Details an den Bundesrat eingereicht. Die CVP/EVP/glp-Fraktion begrüsst die Anträge des Bundesrates, der die beiden Postulate annehmen will. Im Hinblick auf die zurzeit noch nicht gesicherte Entwicklung der Strompreise erachten wir jedoch die Forderungen der Kommissionsmotion nur teilweise als erfüllt. Dazu muss ich auch festhalten, dass der Bundesrat in der Beantwortung der Vorstösse auf weitere noch offene und in einem späteren Zeitpunkt noch anzupassende Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes und der Stromversorgungsverordnung hingewiesen hat.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, vorsorglich die Motion und die beiden Postulate der UREK anzunehmen. Dagegen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Rutschmann und die parlamentarische Initiative der WAK-NR abzulehnen, Letztere aufgrund der bereits erfolgten Revision der Stromversorgungsverordnung. Das Ziel der Initiative, die Senkung der Strompreise, ist durch die neuen Massnahmen der revidierten Verordnung grösstenteils erfüllt, und eine faktische Aufschiebung der Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes ist somit nicht angebracht.