preparatory:AB 91712
Segmüller Pius · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-09
Wortprotokoll
Bei Artikel 41 geht es um die Durchführung von Ausbildungsdiensten. Es [PAGE 1761] geht nicht um Ausbildungseinsätze à la Swisscoy. Das haben wir schon ein paarmal gesagt, aber ich möchte es nochmals wiederholen.
Die Mehrheit der Kommission inklusive der Mehrheit der SVP-Kommissionsmitglieder beantragt dem Rat, bei Absatz 3 von Artikel 41 folgendem Wortlaut zuzustimmen: "Ausbildungsdienste dürfen nur dann im Ausland durchgeführt werden, wenn das Ausbildungsziel nicht im Inland erreicht werden kann." Warum das? Die Ausbildung von grossen Truppenverbänden auf Stufe Bataillon im Ausland ist eine logische Konsequenz dessen, dass wir eine gutausgebildete Verteidigungsarmee wollen. In unserem Land können Verteidigungsaufgaben im Verband nur in eingeschränktem Mass geübt werden. Der grösste Truppenübungsplatz ist, dies wurde bereits erwähnt, etwa 8 Quadratkilometer gross. Für eine Übung bei der erwähnten Ausbildung, und zwar eine Übung mit Bewegung und im scharfen Schuss, braucht es aber etwa 50 Quadratkilometer. Ein entsprechender Schiessplatz hat z. B. in Österreich eine Fläche von 120 Quadratkilometern. Weil früher die Verbände mehr statisch und mit viel weniger weit reichenden Waffen eingesetzt wurden, genügten die wenigen Übungsplätze in der Schweiz. Bevor aber solche Übungen im Ausland durchgeführt werden, findet das detaillierte Training der Soldaten, der Züge, der Kompanien bzw. des Bataillons, teilweise sogar ohne scharfen Schuss, im Inland statt. Die Einheiten werden dann getestet und selektioniert, und erst dann wird die Verbandsübung im scharfen Schuss im Ausland gemacht. Für einen Soldaten kommt das höchstens ein-, vielleicht zweimal während seiner ganzen WK-Zeit vor. Ausbildung im Verband in kampfähnlicher Situation ist eine Voraussetzung für eine glaubwürdige Verteidigung unseres Landes, und das im Sinne der schweizerischen Neutralitätsverpflichtung.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.