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Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-12-15

Wortprotokoll

Der Bundesrat hatte schon mehrfach Gelegenheit, sich zu solchen Fragen zu äussern. So hat er am 6. November 2008 gegenüber der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ausführlich zur Verantwortlichkeit der Swissair-Organe Stellung genommen. Ausserdem ist immer noch die als Postulat angenommene Motion 03.3071 der SVP-Fraktion, "SAir Group. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen", hängig. In diesem Zusammenhang wurden am 24. April 2008 der Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates die gewünschten Auskünfte erteilt.

Seitens des Bundes wurden bisher keine Verantwortlichkeitsklagen erhoben. Nach dem Obligationenrecht obliegt die Durchsetzung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche nämlich zunächst dem Liquidator SAir Group, zusammen mit dem Gläubigerausschuss; erst wenn die Liquidationsorgane auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichten, ist jeder Aktionär oder Gläubiger dazu berechtigt. Aufgrund seiner Abklärungen hat der Liquidator verantwortlichkeitsbegründende Handlungen ehemaliger Organe der SAir Group festgestellt. Gestützt darauf hat er die nötigen Massnahmen ergriffen. Entsprechende Klagen sind nach unserem Kenntnisstand noch hängig.

Der Bundesrat hat immer wieder dargelegt, dass aus seiner Sicht der Liquidator SAir Group zusammen mit dem Gläubigerausschuss alles Notwendige zur bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen vorkehrt und dass seitens des Bundes weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit eines klageweisen Vorgehens oder einer anderen Intervention besteht. Der Bundesrat sieht auch heute keinen Anlass, von seiner bisherigen Haltung abzuweichen. Im Übrigen ist einmal mehr festzuhalten, dass der Liquidator SAir Group der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses und der zuständigen Zürcher Behörden untersteht.