Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-12-15
Wortprotokoll
Gemäss Asylgesetz entscheidet das Bundesamt für Migration als erste Instanz über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls. Bei Asylgesuchen aus dem Ausland bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Im Rahmen dieser Prüfung beurteilt das Bundesamt die individuelle Gefährdungssituation der betroffenen Person und deren Bedürfnis, von der Schweiz Schutz zu erhalten. Dabei berücksichtigt das Bundesamt namentlich folgende Aspekte: die aktuelle Gefährdung der Person in ihrem Heimatstaat; die Möglichkeit der effektiven Schutzsuche in einem anderen Staat; die Beziehungsnähe zur Schweiz; die Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz; das öffentliche Interesse der Schweiz.
Bezüglich der Gesuchsteller aus Guantanamo, die abgewiesen wurden, ist das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass diese nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die erstinstanzlichen Entscheide des Bundesamtes können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, welches dann abschliessend entscheidet. Aussenpolitische Überlegungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Asylentscheide des Bundesamtes. Hingegen sind innenpolitische Gesichtspunkte einzubeziehen, wenn die Sicherheitsinteressen der Schweiz tangiert werden können.