Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-14
Wortprotokoll
Allen Anträgen gemeinsam ist der Verzicht auf den vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagenen Absatz 2. Dieser steht damit heute nicht mehr zur Diskussion. Die Frage des Höchstzinssatzes hat den Nationalrat schon vor einem Jahr intensiv beschäftigt. Damals erklärte der Bundesrat, dass er nicht darauf beharre, den Höchstzinssatz selber in einer Verordnung festlegen zu können. Entsprechend hat der Bundesrat nichts gegen einen vom Parlament beschlossenen Höchstzinssatz von 15 Prozent eingewendet.
Damit ist klar: Der Bundesrat kann sowohl mit der Lösung des Ständerates, der dem Entwurf des Bundesrates folgt, als auch mit dem Vorschlag der Kommissionsminderheit, die am früheren Beschluss des Nationalrates festhalten will, leben.
Auch gegenüber den beiden weiteren Anträgen, die heute zur Diskussion stehen, hat der Bundesrat keine grundsätzlichen Einwendungen. So baut auch der Antrag der Kommissionsmehrheit darauf auf, dass der Höchstzinssatz vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt wird. Allerdings soll der Bundesrat dabei in seinem Ermessen beschränkt werden, indem der Höchstzinssatz "in der Regel" 15 Prozent nicht übersteigen darf. Gewiss, die Konkretisierung dieses Grundsatzes wird nicht immer ganz einfach sein; immerhin hat der Bundesrat auch das Recht, einen Höchstzinssatz festzulegen, der ausnahmsweise 15 Prozent übersteigt, was für die Akzeptanz dieser Bestimmung wichtig ist.
Der Eventualantrag der Minderheit Sommaruga baut auf einen Referenzzinssatz und damit auf einem anderen Konzept auf. Dieses Konzept entlastet selbstverständlich den Bundesrat und das Parlament, die sich nach Inkrafttreten des Konsumkreditgesetzes nicht länger mit der Frage des Höchstzinses befassen müssen.
Umso heikler sind aber die Fragen, die sich heute stellen: Ist es wirklich sinnvoll, auf den Sparzinssatz als Referenzzinssatz abzustellen, wenn klar ist, dass Konsumkredite nicht mit Spareinlagen refinanziert werden?
Sollten Sie heute dem Eventualantrag der Minderheit Sommaruga zustimmen, erhalten die ständerätliche Kommission und der Ständerat die Möglichkeit, das neue Konzept eines Referenzzinssatzes zu prüfen und nötigenfalls zu optimieren. Das Bundesamt für Justiz hat die Schweizerische Nationalbank um eine Stellungnahme zum Eventualantrag der Minderheit Sommaruga gebeten. In dieser Stellungnahme der Schweizerischen Nationalbank kommt klar zum Ausdruck, dass der Vorschlag eines Referenzzinssatzes durchaus vertretbar, die gewählte Referenzgrösse - der Sparzinssatz - aber problematisch sei.
Das heisst also: Die Wahl eines Referenzzinssatzes ist durchaus möglich, ein anderer Zinssatz wäre aber allenfalls vorzuziehen. Dieser Punkt müsste im Ständerat noch vertieft werden. Nach Auffassung des Bundesrates sind also in dieser Frage verschiedene Lösungen möglich.