Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Der Trend ist eindeutig: Wer ein Auto erwerben will und das nötige Geld nicht auf der Seite hat, der least das Auto eben. Die anderen [PAGE 1568] Finanzierungsformen geraten gegenüber dem Autoleasing je länger, je mehr in den Hintergrund. Der wirtschaftliche Hauptzweck des Autoleasingvertrages, wie ihn Private abschliessen, ist daher in aller Regel der Erwerb des Autos. Deshalb sind die Privaten auch bereit, neben den Leasingraten all die Kosten zu übernehmen, welche sonst typischerweise vom Eigentümer übernommen werden: Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung, Motorfahrzeugsteuern, Reparaturen.
Mit meinem Antrag möchte ich erreichen, dass die rechtliche Regelung der Leasingverträge den wirklichen Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten entgegenkommt. Leasingnehmer sollen ihre Sache zurückgeben oder zu Eigentum erwerben können. In diesem Fall müssen sie der Leasinggeberin den Restwert nach Tabelle bezahlen. Mit dieser Regelung werden die redlichen unter den Leasinggesellschaften und den Garagisten nicht zu Schaden kommen. Herr Tschuppert sagte, ich hätte Misstrauen gegenüber den Leasinggesellschaften. Ich habe nicht generell Misstrauen, aber es gibt eben auch in dieser Branche schwarze Schafe.
Redliche Leasinggesellschaften kommen mit meinem Antrag nicht zu Schaden, denn sie selber haben ja die Restwerttabelle definiert; sie haben die effektiven Jahreszinsen bezogen auf diese Tabelle berechnet. Nur wenn sie nicht deklarierte Zusatzgewinne einfahren wollen, würden sie durch die hier vorgeschlagene Regelung geschädigt. Sie würden z. B. geschädigt, wenn sie den Restwert künstlich "heruntermanipuliert" hätten, um unter dem Titel "Wertverminderung" zusätzlich Geld zu kassieren.
Wenn die Leasinggesellschaften bei der Festlegung der Restwerte und der Entschädigung der Zusatzkilometer also redlich vorgegangen sind, kommt es ihnen nicht darauf an, ob sie das Auto zurückbekommen oder den Restwert in Franken und Rappen.
Für die Konsumentinnen und Konsumenten spielt es aber sehr wohl eine Rolle, ob sie das Auto zum Restwert erwerben können oder nicht.
Ich möchte dies an einem Beispiel aus der Praxis einer Schuldenberatungsstelle zeigen: Eine Leasingfirma verlangte für ein Auto mit einem Anfangswert von 27 500 Franken eine Kaution von 3000 Franken, eine einmalige Grundgebühr von 4000 Franken und Leasingraten von 48 mal 511 Franken. Insgesamt bezahlte die Leasingnehmerin die stattliche Summe von 28 540 Franken gegenüber dem Anfangswert von 27 500 Franken. Nach der Tabelle in den allgemeinen Vertragsbedingungen beträgt der Restwert des Autos am Ende des Vertrages 7000 Franken. Wenn die Leasingfirma redlich ist, wird sie das Auto dem Konsumenten zum Restwert überlassen. Aber eben: Es gibt in dieser Branche auch schwarze Schafe, wie ich bereits ausgeführt habe, welche sowohl das Auto zurückverlangen als auch dem Konsumenten eine gesalzene Schlussabrechnung präsentieren, mit Tausenden von Franken für so genannte Instandstellungskosten und für Mehrkilometer.
Zum Schutz der Leute, die einen Autoleasingvertrag oder generell einen Leasingvertrag abschliessen, braucht es die Ergänzung in Artikel 12 Absatz 3.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.