Lexipedia

Goll Christine · Nationalrat · 2000-12-14

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-14

Wortprotokoll

Bereits im Vorfeld der parlamentarischen Debatte über das Konsumkreditgesetz und auch jetzt, während diesen verschiedenen Phasen der Gesetzesberatung, wurde die Kreditfähigkeitsprüfung als notwendig erachtet. Dementsprechend war sie auch unbestritten, um das Ziel des Sozialschutzes im Gesetz verankern zu können.

Das Kernstück dieser Kreditfähigkeitsprüfung ist die fiktive Amortisationszeit, die uns der Bundesrat vorgeschlagen hat. Der Bundesrat schlug ursprünglich eine Frist von 24 Monaten vor. Fiktive Amortisationszeit heisst, dass davon ausgegangen werden muss, dass ein Kredit von der Konsumentin oder vom Konsumenten in einer bestimmten Zeit auch zurückbezahlt werden kann. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Frist von 24 Monaten wurde jetzt im Lauf der Gesetzesberatung bereits aufgeweicht und auf 36 Monate ausgedehnt.

Ich erinnere Sie daran, dass die kantonalen Gesetzgebungen, die bereits in Kraft sind, nicht nur eine fiktive Amortisationszeit verlangen, sondern sogar von einer Laufzeitbeschränkung ausgehen, dass ein Kreditvertrag also nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden kann. Das heisst: Wenn die fiktive Amortisationszeit greifen soll, muss sie in diesem Sinn ein angemessener Ersatz für die kantonalen Regelungen sein, die bereits in Kraft sind.

Es geht auch bei diesem Artikel, den wir jetzt beraten, wieder um die Frage des Leasings. Das Leasing ist nichts anderes als ebenfalls eine Form des Konsums auf Pump. Nicht vergessen gehen darf dabei, dass die allermeisten Leasingnehmer und Leasingnehmerinnen einen Vertrag zum Eigentumserwerb abschliessen.

Was gehört zu den Problemen des Konsums auf Pump und in diesem Fall eben auch zu den Problemen des Leasings? Dazu gehört, dass das Haushaltbudget eine labile Grösse ist und auf Jahre mit einer starren Rate belastet wird; dazu gehört, dass das Einkommen eben sinken kann, z. B. bei Erwerbseinbussen oder bei Stellenverlust; dazu gehört, dass die Ausgaben steigen können, z. B. aus familiären Gründen, durch die Geburt eines Kindes oder durch erhöhte Krankenkassenprämien. Die Folge dieser Probleme ist dann eben, dass die starre Rate für das labile Haushaltbudget zum Problem wird.

Ich möchte in diesem Sinne auch an die Ausführungen der Eidgenössischen Kommission für Konsumentenfragen erinnern. Diese Kommission hat bereits in der letzten Phase, als der Ständerat das Gesetz beriet, darauf hingewiesen, dass die Kreditfähigkeitsprüfung das Kernstück dieser Vorlage sei und ihr absolute Priorität eingeräumt werden müsse. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen hat auch festgehalten, die Kreditfähigkeitsprüfung sei das geeignete gesetzgeberische Mittel, um die Überschuldung von Privathaushalten vermeiden zu helfen.

Nun soll diese Sorgfaltspflicht aber ausgerechnet beim Leasing nicht gelten. Nach der Statistik der Zentralstelle für Kreditinformation waren die Ausstände aus Leasingverträgen 1999 erstmals höher als die Ausstände aus Barkrediten. Der Leasingkredit ist also die boomende Kreditform, die Tendenz ist steigend. Dazu möchte ich Ihnen die Zahlen von 1999 zitieren. Die Zahlen stammen aus einer unverdächtigen Quelle, nämlich von der Zentralstelle für Kreditinformation. 1999 betrugen die Ausstände aus den Barkrediten 4631 Millionen Franken, die Ausstände aus den Leasinggeschäften hingegen 5089 Millionen Franken. Werden für die Leasingverträge andere Budgetierungsgrundsätze aufgestellt als für die Konsumkredite, so werden diese den Konsumkrediten gegenüber privilegiert. Die Leasingrate spielt im Haushaltbudget aus konsumpolitischer Sicht genau dieselbe Rolle wie die Kreditrate: Unabhängig von Budgetschwankungen muss eine starre Rate aus dem Budget beglichen werden. Wenn es nach dem Willen des Ständerates geht, soll die 36-Monate-Regel hier nicht gelten.

Ich bitte Sie, unseren Minderheitsantrag zu unterstützen. Er ist eine Ergänzung zu den Bestimmungen des Ständerates und verlangt nichts anderes, als dass mit der 36-Monate-Regel die Sorgfaltspflicht auch beim Leasingvertrag eingehalten wird.