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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-18

Wortprotokoll

Dieser Artikel 142 wäre unter Ziffer 3, Patentgesetz, einzufügen. Es ist nicht eine neue Bestimmung im Rahmen des Patentrechts, aber eine neue Bestimmung im Rahmen dieses Patentanwaltsgesetzes. Am 1. Juli dieses Jahres ist das revidierte Patentgesetz in Kraft getreten. Dabei haben wir in Artikel 7 Absatz 3 eine wesentliche Bestimmung festgehalten, d. h., die Anforderung der Neuheit als Patentierungsvoraussetzung ist verschärft worden. Neu kann der ganze Inhalt und nicht nur die Ansprüche von unveröffentlichten früheren Anmeldungen die Erfüllung der Anforderung der Neuheit zerstören.

Erst nach dem Inkrafttreten am 1. Juli dieses Jahres zeigte sich nun eine Diskrepanz bei den Übergangsvorschriften. Laut Artikel 143 des Patentgesetzes findet die verschärfte Anforderung der Neuheit, die ich vorher angeführt habe, keine Anwendung bei Patentanmeldungen, die am 1. Juli 2008 bereits hängig waren. Bei Patenten, die am 1. Juli 2008 noch in Kraft waren, macht aber der geltende Artikel 142 keine entsprechende Ausnahme. Das hat nun zur Folge, dass ein nach altem Recht abschliessend erteiltes Patent wegen der verschärften Anforderung an die Neuheit im neuen Recht für nichtig erklärt werden könnte.

Diese Rückwirkung ist vor dem Hintergrund des Prinzips der Nichtrückwirkung, das den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen zugrunde liegt, problematisch. Das Vertrauen in den Bestand eines altrechtlich erworbenen Schutztitels wird damit unterlaufen. Mein Änderungsantrag schliesst diese Regelungslücke und beseitigt damit die ungewollte Rückwirkung. Der Antrag folgt dabei der bis am 1. Juli dieses Jahres geltenden Fassung von Artikel 142 des Patentgesetzes. Diese Änderung ist sinnvollerweise bei der jetzigen Revision unter dem Titel "Änderung bisherigen Rechts" im Patentanwaltsgesetz einzuführen und anschliessend, etwa im Rahmen eines gestaffelten Inkrafttretens, vor dem Patentanwaltsgesetz in Kraft zu setzen. Dies würde es erlauben, die bestehende Regelungslücke baldmöglichst zu schliessen.

Ich weiss, dass dies reines Juristendeutsch und juristische "Artikelturnerei" ist, aber ich glaube, niemand in diesem Saal ist interessiert daran, dass aufgrund des Fehlens dieser Vorschrift alle noch geltenden Patente für nichtig erklärt werden könnten. Das wäre wirklich widersinnig.

Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag Folge zu leisten.