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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-18

Wortprotokoll

Die Schweiz hat bekanntlich nur zwei Ressourcen zur Verfügung: Wasser und Wissen. Wissen hängt von Bildung ab, und Bildung ermöglicht, Erkenntnisse zu erweitern und Erfindungen zu tätigen. Nur wenn Erfindungen entsprechend geschützt werden, entstehen Anreize für Innovationen. Ein gut funktionierender Erfindungsschutz mittels Erfindungspatenten ist von grosser Bedeutung für unseren Wirtschaftsstandort. Nur wenn dieser Schutz funktioniert, werden Anreize für erfinderische Tätigkeiten und Innovationen geschaffen.

Beim Erfindungsschutz handelt es sich um eine komplexe Materie, wie wir auch in diesem Rat diese und vergangene Woche schon in anderem Zusammenhang erfahren haben. Vorab im technischen Bereich, aber auch rechtlich, ist der Schutz geistigen Eigentums auf Fachleute angewiesen. Beiden Aspekten wird mit den neuen Gesetzen zur Regelung der Patentanwaltschaft und der Patentgerichtsbarkeit Rechnung getragen. Patentanwältinnen und Patentanwälte spielen im Innovationsprozess eine zentrale Rolle. Sie unterstützen die Vorbereitung eines Patentantrages und beraten Patentinhaber, wenn es darum geht, ihre Ansprüche durchzusetzen.

In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die Tätigkeit von Patentanwälten massiv gestiegen. Einerseits ist das Patentwesen zunehmend international verflochten, andererseits sind die Anforderungen im schweizerischen Verfahren hoch. Da das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum einen Patentantrag weder bezüglich der Neuheit noch bezüglich der erfinderischen Tätigkeit prüft, ist die Qualität der Beratung von Patentanwälten entscheidend und ihre Tätigkeit entsprechend anspruchsvoll.

Nur eine qualitativ hochstehende Beratung gewährleistet, dass ein Patent im Streitfall durchgesetzt werden kann. Heute sind die Patentanwälte selbst für ihre Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Zwar helfen die jeweiligen Verbände mit, die Qualität sicherzustellen, doch ist es für die Berufsausübung nicht erforderlich, Mitglied eines Patentanwaltsverbandes zu sein. Entsprechend könnten auch unqualifizierte Personen den Titel "Patentanwalt" führen; einen Titelschutz gibt es bisher nicht.

Die fehlende Regelung der Qualifikationen, die ein Patentanwalt haben müsste, führt zu zahlreichen Problemen: Erstens hat der Patentanmelder respektive -inhaber keine Gewähr, dass der von ihm beauftragte Patentanwalt genügend qualifiziert und kompetent ist. Das stellt ein erhebliches Risiko dar, denn infolge der Komplexität der Materie sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen auf eine gute Beratung angewiesen. Eine ungenügende Beratung in diesem Bereich kann erhebliche finanzielle oder gar existenzielle Folgen nach sich ziehen.

Zweitens sind Schweizer Bürger, die im Ausland, namentlich im EU/Efta-Raum, als Patentanwalt tätig sein möchten, faktisch und rechtlich benachteiligt. Zahlreiche Staaten, insbesondere auch die Nachbarstaaten der Schweiz, kennen gesetzliche Regelungen für die Zulassung von Patentanwälten. Will ein Schweizer Patentanwalt im EU-Raum tätig sein, kann er sich zwar auf das Freizügigkeitsabkommen, auf die Richtlinie über die Anerkennung von Hochschuldiplomen berufen, jedoch hat der Aufnahmestaat das Recht, die in der Schweiz erworbene Ausbildung und allfällige Berufserfahrung mit den in seinem Land geltenden Anforderungen zu vergleichen. Da es in der Schweiz keine nationalen Vorschriften gibt, ist es gut möglich, dass ein Schweizer Patentanwalt eine Zusatzausbildung absolvieren oder einen [PAGE 1932] Eignungstest ablegen muss, bevor er in einem EU-Staat zugelassen wird. Diese Hürde führt mitunter dazu, dass ein Klient eines Schweizer Patentanwaltes, der auch eine Anmeldung im europäischen Raum platzieren möchte, regelmässig noch einen ausländischen Patentanwalt beiziehen muss. Dies hat logischerweise eine finanzielle Mehrbelastung des Klienten zur Folge, die namentlich für einzelne Erfinder und KMU nicht unwesentlich ist.

Schliesslich führt die fehlende Regelung in der Schweiz zu einem weiteren Problem: Im Rahmen seiner Beratung erhält der Patentanwalt regelmässig Zugang zu vertraulichen und sensiblen Informationen, die für den Klienten von höchster wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der Klient ist darauf angewiesen, dass diese Informationen unter keinen Umständen einem Dritten zugänglich gemacht werden. Im Ausland wird diesem Interesse am Geheimnisschutz durch eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht für Patentanwälte Rechnung getragen, die verfahrensrechtlich noch durch Zeugnisverweigerungsrechte verstärkt wird.

Das vorliegende Patentanwaltsgesetz trägt all diesen Problemen Rechnung. Die fachliche Qualität der Beratung und Vertretung in Patentsachen wird über einen Titelschutz gewährleistet: Nur wer die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt, den Titel "Patentanwalt" oder "Patentanwältin" zu führen. Wer diesen Titel führen will, muss erstens einen anerkannten natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss erworben haben, zweitens die eidgenössische oder eine anerkannte ausländische Patentanwaltprüfung bestanden haben, drittens über Berufserfahrung von mindestens drei Jahren sowie viertens über zumindest ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen.

Um möglichst grosse Transparenz zu gewährleisten, führt das Institut für Geistiges Eigentum ein zentrales Register mit den registrierten Patentanwälten, welche die Anforderungen für die Titelführung erfüllen. Dieses Register ist innovativen Personen und Unternehmen zugänglich.

Der zweite wichtige Regelungsgegenstand des Patentanwaltsgesetzes ist das Berufsgeheimnis. Demnach unterstehen Patentanwältinnen und Patentanwälte zeitlich unbegrenzt der Pflicht, Verschwiegenheit zu bewahren über Geheimnisse, die ihnen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertraut worden sind. Sie sind ebenfalls für ihre Hilfspersonen verantwortlich.

Konkret bewirkt das Patentanwaltsgesetz also, dass nur diejenigen Personen berechtigt sind, den Titel "Patentanwalt" zu tragen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie werden ins Register eingetragen. Zusätzlich unterliegen sie dem Berufsgeheimnis. Weitere Rechte verleiht das Gesetz nicht. Das heisst also, dass auch weiterhin Personen und Unternehmen in Patentsachen beratend tätig sein dürfen, die nicht im Register eingetragen sind. Sie dürfen jedoch nicht mehr unter dem Titel "Patentanwalt" oder "Patentanwältin" auftreten. Strafbestimmungen im Gesetz sollen Titelanmassung verhindern.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das Patentanwaltsgesetz schafft klare Regeln für Patentanwälte. Das Register sorgt für Transparenz, sodass innovative Personen und Unternehmer sicher sein können, dass ein registrierter Patentanwalt sie kompetent berät. Schliesslich erleichtert das neue Gesetz auch die Personenfreizügigkeit mit dem EU-Raum.

Entsprechend beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen, auf das Gesetz einzutreten und es zu genehmigen.