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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-18

Wortprotokoll

Ich kann mich diesem Antrag anschliessen. Er ist berechtigt.

Die Dauer der praktischen Tätigkeit, die eine Person für den Eintrag im Patentanwaltsregister qualifiziert, wurde auf die Zulassungsvoraussetzungen zur europäischen Eignungsprüfung, das ist die Zulassungsprüfung für die Ausübung der beruflichen Vertretung vor dem Europäischen Patentamt, koordiniert, abgestimmt. Am 10. Dezember, Sie haben es von Nationalrat Fluri gehört, hat der Verwaltungsrat einer Änderung der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung zugestimmt und damit eine Diskrepanz zu Artikel 9 Absatz 2 im Patentanwaltsgesetz geschaffen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, der oder die einen Studiengang von drei Jahren abgeschlossen hat, wird bereits nach vier Jahren praktischer Tätigkeit - nicht, wie bei uns vorgesehen, erst nach sechs Jahren praktischer Tätigkeit - zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen. Der vorliegende Antrag bringt also die nationalen Anforderungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen an eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt auf europäischer Ebene bzw. mit der Zulassung zur europäischen Eignungsprüfung. Ich stimme diesem Antrag zu.