Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-01
Wortprotokoll
Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung, der sogenannten Nachführung, gab es auch zwei Reformpakete, nämlich die Justizreform zum einen und die Reform der Volksrechte zum anderen. Ein Element der Reform der Volksrechte betraf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. Diese Reform der Volksrechte scheiterte - im Unterschied zur Justizreform -, und zwar am Nein des Nationalrates. Es erging dann im Ständerat die parlamentarische Initiative 99.436, und zwar mit dem Ziel, die voraussichtlich mehrheitsfähigen Vorschläge der gescheiterten Vorlage des Bundesrates vom 20. November 1996 wiederaufzunehmen und damit gewisse Mängel in der Ausgestaltung und Handhabung der Volksrechte zu beheben. Es wurde in der Folge eine Subkommission mit Vertretern der Staatspolitischen Kommissionen sowohl des Ständerates als auch des Nationalrates eingesetzt.
Hauptelement der Reform der Volksrechte, die dann erarbeitet wurde, war eine allgemeine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung mit dem Ziel, Verfassungs- und Gesetzesänderungen, aber keine Änderungen von Einzelakten zu erwirken. Wenn die Bundesversammlung mit einer Initiative einverstanden gewesen wäre, hätte sie diese durch Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung umgesetzt. Die Bundesversammlung hätte nach diesem Konzept der Änderung im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen können, und die Initiantinnen und Initianten hätten ans Bundesgericht gelangen können, wenn sie mit der Umsetzung, insbesondere mit der Umsetzungsstufe, nicht einverstanden gewesen wären.
In unserem Rat war die Einführung der allgemeinen Volksinitiative unbestritten. Im Nationalrat gab es einen Minderheitsantrag, auf diese allgemeine Volksinitiative zu verzichten, und zwar mit der Begründung, das Instrument sei weder Fisch noch Vogel, es sei sehr kompliziert. Die Vorlage wurde dann auch im Nationalrat angenommen. Am 9. Februar 2003 stimmten Volk und Stände der allgemeinen Volksinitiative zu, allerdings bei einer geringen Stimmbeteiligung von 29 Prozent, aber immerhin erhielt sie die Zustimmung sämtlicher Stände. Die allgemeine Volksinitiative war damit auf Stufe Verfassung verankert. Es ging nun darum, die Ausführungsgesetzgebung zu schaffen. Auf dieser Ebene des Gesetzes mussten einige Verfahrensprobleme von grosser Komplexität gelöst werden - Stichworte dazu sind etwa das Zweikammersystem, die Möglichkeit des Gegenentwurfs, unterschiedliche Mehrheitserfordernisse je nach Umsetzungsstufe, die Möglichkeit der bundesgerichtlichen Überprüfung. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates kam dann bei der Prüfung der Umsetzungsvorlage zum Schluss, die Sache sei nun wirklich zu komplex, und sie beantragte dem Nationalrat mit 13 zu 11 Stimmen, also relativ knapp, Nichteintreten auf die Vorlage. Der Nationalrat stimmte diesem Nichteintretensantrag dann aber sehr deutlich, mit 136 zu 13 Stimmen, zu. Auf Antrag der SPK des Ständerates beschloss auch unser Rat, und zwar am 19. März 2007, mit 24 zu 13 Stimmen, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Es geht nun darum, die allgemeine Volksinitiative auf Verfassungsstufe rückgängig zu machen. Die Initiative zu dieser Rückgängigmachung ging wiederum von der SPK des Nationalrates aus, und zwar im Rahmen einer Kommissionsinitiative. Die SPK des Ständerates musste diesem Vorgehen zustimmen, und sie hat das auch getan. Gestützt hierauf hat die SPK des Nationalrates eine Vorlage ausgearbeitet, die heute zur Beschlussfassung ansteht, nachdem der Nationalrat die Vorlage anlässlich der vergangenen Herbstsession bereits angenommen hat, und zwar mit 144 zu 1 Stimmen.
Ihre SPK beantragt einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Erklärungsbedürftig bei der Vorlage ist lediglich noch eine Bestimmung, und ich möchte diese gleich im Rahmen des Eintretens erörtern; es geht um Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung.
Artikel 156 Absatz 2 der Bundesverfassung sieht vor, dass für Beschlüsse der Bundesversammlung die Übereinstimmung beider Räte erforderlich ist. Das ist der Normalfall. Die Frage ist nun, was passiert, wenn sich die beiden Räte nicht einigen können bei der Umsetzung einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung, die ja durch die Bundesversammlung umgesetzt werden muss. Dann könnte die Verfassungsänderung in der Schlussabstimmung im Parlament scheitern, und damit wäre das Verfahren erledigt, mit der Wirkung, dass der Volkswille nicht umgesetzt würde. Damit das nicht geschieht, braucht es die Spezialbestimmung in Artikel 104 Absatz 3 ParlG. Danach sind in einem solchen Fall die Beschlüsse der Räte aus der letzten Beratung Volk und Ständen als Varianten zur Abstimmung vorzulegen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Volkswille höher zu werten ist als die Verfahrensregel der übereinstimmenden Beschlüsse beider Räte. Artikel 156 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung verschafft somit dieser Spezialbestimmung des Parlamentsgesetzes eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage.
Erlauben Sie mir zum Abschluss noch einen Gedanken persönlicher Natur. Die allgemeine Volksinitiative mag in ihrer Übungsanlage, vor allem mit Blick auf die Umsetzung, komplex, ja sogar sehr komplex und wenig praktikabel sein. Es ist meines Erachtens aber schade, dass man den Versuch nicht gewagt hat, dieses Verfassungsanliegen doch umzusetzen. Ich meine - und ich sage dies nicht zuletzt auch mit Bezug auf eine Volksabstimmung, die wir gestern hatten -, dass wir uns über kurz oder lang doch wieder einmal darüber Gedanken machen müssten, ein derartiges Instrumentarium zu erarbeiten, das eben nicht nur zwingend auf Stufe der Verfassung realisiert werden muss, sondern auch auf Stufe der Gesetzgebung umgesetzt werden kann und etwas weniger kompliziert ausgestaltet ist - das würde sich sicher lohnen.
Aber wie gesagt, ich beantrage Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.