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Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-12-02

Wortprotokoll

Mit der in dieser parlamentarischen Initiative aufgeworfenen Problematik sehe ich mich als direkt und operativ in der Versicherungswirtschaft Tätiger - womit auch meine Interessenbindung offengelegt ist - praktisch täglich konfrontiert. Mit der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes im Dezember 2003 haben wir unter dem Druck des Gedankens eines verbesserten Konsumentenschutzes die vorher in Artikel 54 festgeschriebene Kündigungspflicht durch den Erwerber einer Mobilie und insbesondere durch den Käufer einer Immobilie innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Handänderung aufgehoben. Zugleich haben wir festgeschrieben, dass ein bisher bestehender Versicherungsschutz mit dem Übergang automatisch aufgehoben und der bestehende Vertrag kraft Handänderung als gekündigt gilt. Meine unzähligen, praktisch wöchentlich gemachten Erfahrungen haben aber gezeigt, dass damit eine Unsicherheit entstanden ist und die Beantragung einer neuen Versicherungsdeckung oft auch vergessen wurde.

Die vorliegende parlamentarische Initiative greift nun diese Problematik wieder auf und weist insbesondere auf die Problematik einer Versicherungslücke beim Tod eines Hauseigentümers hin. Sie besteht jedoch nicht nur beim Tod eines Eigentümers, sondern praktisch bei allen Eigentumsübertragungen. Gravierend könnte die Situation unter Umständen dann sein, wenn kraft einer Handänderung kein Versicherungsschutz mehr besteht und ein Elementarschaden - Bestandteil einer Feuerversicherung - eintritt. Derartige Fälle sind in den letzten Jahren, vor allem im Jahr 2005, mehrmals eingetreten. Ich habe bereits im Rahmen der Debatte im Dezember 2003 auf diese Problematik hingewiesen.

Mit der in der vorliegenden Gesetzesänderung vorgesehenen Neufassung von Artikel 54 kehren wir somit wieder zur alten Form der Kündigungspflicht zurück. Gegenüber früher wurde jedoch die Kündigungsfrist für den Erwerber von den früher festgeschriebenen 14 Tagen auf neu 30 Tage nach erfolgter Handänderung verlängert. Ich betrachte diese Fristverlängerung als eine gute, ausreichende und gegenüber dem Konsumenten freundliche Lösung. Die vorhandenen Probleme können somit gelöst, Verunsicherungen beseitigt und Rechtssicherheit für Hinterbliebene, Erwerber oder Darlehensgeber geschaffen werden.

Ich bitte Sie deshalb, der neuen Formulierung von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes zuzustimmen.

Kuprecht Alex · Ständerat · 2008-12-02 | Lexipedia | Lexipedia