Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-12-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und das Institut der Vertrauensperson vorzusehen. Ich möchte Ihnen ganz kurz noch einmal die Gründe für die Einführung dieses Instituts darlegen. Als beschuldigte Person in einem Strafverfahren zu stehen, das ist - da sind wir uns sicher einig - belastend. Das gilt für Erwachsene, es gilt aber ganz besonders für Jugendliche. Ein Strafverfahren gegen jugendliche Delinquenten hat primär ein anderes Ziel als eines gegen erwachsene Delinquenten. Letztlich läuft es ja darauf hinaus, die Jugendlichen auf den richtigen Weg zurückzubringen. Das heisst auch, dass man Belastungen in einem solchen Verfahren so weit als möglich reduzieren soll.
Ich möchte in diesem Zusammenhang an Artikel 4 der Jugendstrafprozessordnung erinnern, wie es heute bereits getan wurde, wo der Grundsatz festgelegt ist, dass für die Anwendung der Jugendstrafprozessordnung der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend sind - das steht in Absatz 1 - und dass die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen achten sollen. Die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen, ist eigentlich eine Konkretisierung dieser Bestimmung. Im Erwachsenenverfahren kennen wir diesen Gedanken ebenfalls. Dort dürfen sich Opfer einer Straftat auch von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Dies ist aus der gleichen Überlegung heraus vorgesehen worden, wie sie Artikel 14 der Jugendstrafprozessordnung zugrunde liegt: aus der Überlegung, dass es für Opfer eine grosse Belastung ist, an einem Strafverfahren teilzunehmen.
Es gibt Praktiker, die sich gegen die Möglichkeit wenden, eine Vertrauensperson beizuziehen; das wissen Sie, Sie haben es eben gehört. Es wird die Befürchtung geäussert, die Vertrauensperson könnte die Wahrheitsfindung erschweren. Ich meine, dass diese Befürchtung unbegründet ist. Die Rolle der Vertrauensperson ist ja lediglich eine passive. Wenn die Vermutung besteht, dass eine Vertrauensperson eine negative aktive Rolle einnehmen will und ihre Anwesenheit dem Verfahren abträglich sein könnte, dann ist es ja möglich, ihr die Anwesenheit zu untersagen; das ist gesetzlich festgehalten.
Es wurde auch vorgebracht, dass die Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen in Artikel 14 nicht geregelt seien. Das trifft zu. Es ist gleich wie bei Vertrauenspersonen für Opfer im Erwachsenenverfahren. Auch hier ist es so, dass die Vertrauenspersonen keine Rechte und keine Pflichten haben. Ihre Aufgabe beschränkt sich an sich darauf, psychologischen Beistand zu leisten, psychisch unterstützend zu sein. Sie sehen das auch im geltenden Opferhilfegesetz, wo die Vertrauensperson zugunsten von Opfern ebenfalls einfach erwähnt wird, ohne dass ihre Rechte und Pflichten festgehalten werden, weil auch dort einfach die Anwesenheit einer solchen Vertrauensperson ermöglicht werden soll.
Meines Wissens hat es bis jetzt - es gibt in der Praxis die Möglichkeit, eine solche Vertrauensperson beizuziehen, bereits heute - mit der Stellung der Vertrauensperson keine grossen Probleme gegeben. Auch die Befürchtung, dass Vertrauenspersonen das Verfahren verzögern könnten, ist meines Erachtens unbegründet, weil sie ja keine Rechte haben. Sie können nur begleiten, sie können keine Anträge stellen, sie können keine Fragen stellen. Es ist auch so, dass gegen die Nichtzulassung oder den Ausschluss einer Vertrauensperson zwar Beschwerde geführt werden kann - das wurde zu Recht gesagt -, dass aber eine solche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, also insofern auch nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen kann.
Ich möchte auch noch den Gedanken aufnehmen, dass es heute in der Praxis möglich ist, dass beschuldigte Jugendliche solche Vertrauenspersonen beiziehen. Es wäre weiterhin möglich, auch wenn Sie Artikel 14 streichen würden. Ich würde Sie bitten, das nicht zu tun. Aber auch wenn Sie es tun würden, wäre es in der Praxis weiterhin möglich. Aber wir gehen ja bei der Vereinheitlichung des Prozessrechts davon aus, dass dann überall in etwa die gleichen Bedingungen gelten sollten. Wir sind auch der Auffassung, dass es richtig ist, dass der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrauensperson regelt und es nicht einfach, wie es heute der Fall ist, der Praxis überlässt.
Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und Artikel 14 nicht zu streichen.