Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-04
Wortprotokoll
Ich bin der Lästige, der drei Einzelanträge gestellt hat und Sie bittet, die Position des Nationalrates zu übernehmen. Ich werde mich im Folgenden nicht mehr äussern, wenn es nicht einen ganz besonderen Anlass dazu gibt.
Ich habe Ihnen vor einem Jahr meine Interessenbindung offengelegt, ich war damals noch Jugendanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden; heute bin ich das nicht mehr. Die Interessenbindung besteht also nicht mehr, wohl aber noch das Interesse. Nach dem ehemaligen Justizdirektor und dem ehemaligen Staatsanwalt spricht jetzt also der ehemalige Jugendanwalt.
Meine Anträge zielen alle in dieselbe Richtung. Ich habe sie vor einem Jahr in diesem Gremium vorgebracht. Sie wurden [PAGE 879] damals wohlwollend aufgenommen, aber mit einer Ausnahme abgelehnt. Man hat damals gesagt, der Nationalrat solle diese Anliegen gründlich überprüfen, diskutieren und dann entscheiden. Sie haben gesehen, wie der Nationalrat entschieden hat; er hat meine Anliegen weitgehend übernommen.
Worum geht es letztlich bei all diesen Dingen? Es geht um eine Entlastung der Jugendgerichte und vorab um eine Beschleunigung der Verfahren. Kollege Marty hat mir vor einem Jahr vorgehalten, ich hätte paternalistische Vorstellungen. Das hat mir etwas zu denken gegeben, aber ich bin dann auch auf den bereits zitierten Artikel 2 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes gestossen, wo es eben im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht heisst, dass das Jugendstrafrecht primär die Funktion habe, den Jugendlichen zu schützen und ihn zu erziehen. Wenn man erziehen will - das wissen wir Eltern alle -, muss man eben rasch handeln können, man muss in einem direkten Gespräch handeln können. Nun schauen Sie sich dieses direkte Gespräch mit Blick auf eine Vertrauensperson an: Sie laden den Jugendlichen vor; er wird durch seine Eltern begleitet; der Anwalt kann auch dabei sein; theoretisch könnten sogar die Eltern einen Anwalt mitbringen; es gibt Fälle, wo noch ein Beistand dabei ist. Jetzt sind wir schon bei fünf bis sechs Personen, die den Jugendlichen begleiten. Und nun soll er auch noch das Recht haben, eine Vertrauensperson beizuziehen!
Wir sind uns einig, dass diese Möglichkeit jederzeit besteht, auch wenn sie nicht im Gesetz enthalten ist. Aber wenn der Jugendanwalt die Vertrauensperson ablehnen will, dann hat er nach der Fassung des Ständerates die Pflicht, eine Ablehnungsverfügung zu erlassen, die dann mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Nach der Fassung des Nationalrates kann der Jugendanwalt im Rahmen seines Ermessens den Beizug einer Vertrauensperson ablehnen. Über die Person des Vertrauens haben wir uns geäussert; Herr Luginbühl hat Beispiele gebracht. Im besten Fall könnte das ein Lehrer sein, im mittleren Fall vielleicht die Freundin und im schlechten Fall der Chef der Gang, der er angehört; das wäre unangenehm. Die guten Fälle kann der Jugendanwalt jederzeit zulassen, das ist kein Problem. In diesem Sinne zielt die Argumentation von Kollege Marty an der Sache vorbei.
Ich ersuche Sie deshalb, die Minderheit zu unterstützen und im Sinne der Beschleunigung der Verfahren die Vertrauensperson nicht im Gesetz festzuhalten.