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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-04

Wortprotokoll

In Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben b und c geht es um die Frage, wann eine Strafsache durch das Jugendgericht, also durch ein Kollegialgericht mit Dreierbesetzung, zu beurteilen ist. Strittig sind zwei Fragen; die erste lautet: Soll eine Busse immer durch den Jugendrichter oder den Jugendanwalt ausgesprochen werden? Das ist die Thematik von Buchstabe b. Die zweite Frage lautet: Ab was für einer zu erwartenden Freiheitsstrafe muss das Jugendgericht die Sache beurteilen?

Ihre Kommission beantragt einstimmig, bei den Beschlüssen unseres Rates vom 11. Dezember 2007 zu bleiben. Sie tut dies aus folgenden Gründen: Zum Ersten ist für Jugendliche eine Busse von mehr als 1000 Franken doch eine einschneidende Strafe; es ist gerechtfertigt, dass darüber nicht eine Einzelperson entscheidet, sondern ein Jugendgericht. Zum Zweiten ist bei der Frage, ob die Sache von einem Kollegialgericht zu beurteilen ist, die Schwere der zu erwartenden Strafe das entscheidende Kriterium. Das gilt notabene auch im Erwachsenenstrafverfahren. Im Jugendstrafverfahren sind Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten droht, nie leicht und in der Praxis eher selten.

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