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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-11

Wortprotokoll

Es lohnt sich schon, sich über diesen Verfassungsartikel grundsätzlich zu unterhalten. Ich möchte mich hier aber lediglich beim Eintreten melden. Es ist unbestritten: Die Forschung am Menschen ist wichtig und notwendig. Aber ebenso klar ist es, dass die Forschung mit der Würde des Menschen und seiner Entscheidungsfreiheit in Widerspruch treten kann. Es gibt immer wieder Interessenkonflikte. Nehmen wir beispielsweise an, ich liege mit einem schweren Bandscheibenschaden im Spital. Dann kommt der Arzt zu mir und sagt, ich sei ja in der ständerätlichen WBK und wisse, dass man bei der Stammzellenforschung grosse Fortschritte gemacht habe. Er meint, dass ich vielleicht auf eine neue Therapie ansprechen könnte, die zwar noch nicht zu Ende erforscht sei; aber er fragt mich, ob ich bereit sei, dies zu versuchen. Ich willige dann in diesen Versuch, in diese neue Therapie, ein. In den ersten Wochen mache ich grosse Fortschritte, dann geht es bergab, und es gibt lauter Komplikationen. Der Versuch ist negativ. Aus rein therapeutischer Sicht ist der Versuch für mich persönlich somit ein völliger Misserfolg. Er ist für mich nutzlos, aber für die Forschung und für künftige Patienten hat der Versuch neue Erkenntnisse gebracht.

Daraus ersehen Sie eigentlich das ganze Spannungsfeld der verschiedenen Konflikte, die bei der Forschung am Menschen auftreten können. Wir müssen den vorliegenden Verfassungsartikel auch zum Anlass nehmen, über Sinn und Grenzen der Forschung am Menschen zu diskutieren. Nicht alles Machbare soll auch erlaubt sein. Denn vorab die moderne Biotechnologie berührt zum Teil Fundamentalfragen des menschlichen Lebens und stellt uns als Parlament immer wieder vor ethisch anspruchsvolle Fragen. Die vollständige Entschlüsselung des menschlichen Erbgutes eröffnet beispielsweise neue Möglichkeiten in den Bereichen der Diagnostik, der Prävention und der Therapie von genetisch bedingten Krankheiten.

Die Diskussionen rund um das Stammzellenforschungsgesetz haben gezeigt, dass die Politik bei der Diskussion der heiklen Fragen und bei der rechtlichen Bewältigung dieser Herausforderungen den modernen Entwicklungen der Biotechnologie hinterherhinkt. Vor fünf Jahren haben wir deshalb mit einer Motion einen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen gefordert. Dieser liegt nun vor. Ich bin fest davon überzeugt, dass wir einen Verfassungsartikel brauchen; es braucht einen Werteentscheid des Verfassunggebers. Aber ich bin auch davon überzeugt, dass der durch den Nationalrat so massiv zurechtgestutzte Verfassungsartikel völlig ungenügend ist. Bei einer Volksabstimmung wäre ich hier vielleicht auf der anderen Seite. Für mich gehören nämlich auch die wesentlichen Grundsätze für die Forschung am Menschen auf Verfassungsstufe. Es trifft zu, dass man dies auch auf Gesetzesstufe regeln könnte. Aber die Forschung am Menschen ist ein so sensibler Bereich, dass eine Regelung der Grundsätze auf Verfassungsstufe nicht nur wünschbar, sondern auch notwendig ist.

Diese Grundsätze konkretisieren für die biomedizinische Forschung mit Personen - so haben wir es jetzt eingeschränkt - den Gehalt der Grundrechte, die in Absatz 1 genannt werden. Damit werden dem Gesetzgeber Leitplanken für die Gesetzgebung vorgegeben.

Wir haben aber auch eine Klärung auf Verfassungsstufe. Ich denke zum Beispiel an Buchstabe c von Absatz 2, wo es um die Forschung mit urteilsunfähigen Menschen geht. Diese Klärung schafft auch Rechtssicherheit. Es kann dann beispielsweise im Rahmen der Gesetzgebung die Frage klar beantwortet werden, ob diese Forschung mit urteilsunfähigen Personen überhaupt verfassungskonform ist oder nicht.

Mit den vier Grundsätzen erfolgt meines Erachtens auch keine Überreglementierung. Wir kennen auch in anderen Verfassungsartikeln Grundsätze, so in den Artikeln 113, 114 oder 119 der Bundesverfassung. Für mich beinhaltet der vorliegende Vorschlag die vier zentralen ethischen und rechtlichen Aspekte, die vom Gesetzgeber in Zukunft absolut zu beachten sind.

Ich komme zu einer weiteren Bemerkung: Aus Artikel 118a Absatz 1 des Entwurfes ist ersichtlich, dass die Forschung [PAGE 955] am Menschen mehrere Grundrechte tangiert, so im Wesentlichen die Menschenwürde, den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz und die Forschungsfreiheit. In unserer Kommission stellte sich insbesondere auch die Frage, wie diese Grundrechte zueinander stehen. Die Formulierung des Bundesrates "Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit" ist etwas verwirrend. Sie wirft sofort die Frage nach der Hierarchie unter diesen Grundrechten auf. Unser Vorschlag klärt dies nun, denn nach Artikel 7 der Bundesverfassung ist die Menschenwürde "zu achten und zu schützen". Die Menschenwürde ist das oberste Konstitutionsprinzip unserer staatlichen Rechtsordnung. Mit anderen Worten: Die Würde des Menschen ist der Forschungsfreiheit übergeordnet; die Menschenwürde geniesst absoluten Schutz.

Nachdem vor der nationalrätlichen Debatte fast ein ganzes Heer von Wissenschaftern und Forschern gegen den Verfassungsartikel Amok gelaufen ist, hat der Nationalrat Absatz 2 des neuen Verfassungsartikels ganz gestrichen. Die Forscher machten insbesondere geltend, dass die Geistes- und Sozialwissenschaften mit besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen arbeiten würden und dass sie deshalb vom neuen Verfassungsartikel sehr stark betroffen und eingeschränkt wären. Wir haben nun in Absatz 2 bei den Grundsätzen eine Einschränkung auf die biomedizinische Forschung mit Personen gemacht. Das ist vermutlich vertretbar, da unter Absatz 1 auch die Forschung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich fällt. Mit anderen Worten: Die Kompetenznorm für den Bund, Vorschriften über die Forschung am Menschen zu erlassen, macht keinerlei Einschränkungen und umfasst damit auch die Kompetenz, für die Forschung am Menschen im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich Vorschriften zu erlassen. So verstehe ich dies. Aber ich muss den Forschern zum Teil auch widersprechen. Es kann und darf nicht einfach von vornherein gesagt werden, die Forschung im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich sei unbedenklich. So kann es zum Beispiel in der Pflegewissenschaft bei Interviews um intimste Informationen der Patienten gehen, was auch nach grossem Respekt und einem besonders sensiblen Umgang mit diesen Informationen ruft. Selbst wenn man z. B. Briefe oder E-Mails liest, ohne dass der Betroffene das weiss, können dessen Interessen tangiert sein. Auch international gibt es schlussendlich klare Tendenzen, z. B. auch die sozialwissenschaftliche und psychologische Forschung durch Ethikkommissionen überwachen zu lassen.

Der Bundesrat hat in seinem Entwurf keine Differenzierung nach wissenschaftlichen Disziplinen vorgenommen. Persönlich hätte ich eigentlich durchaus zu dieser Lösung stehen können, denn wir als Parlament hätten es ja dann in der Hand gehabt, auf Gesetzesstufe je nach wissenschaftlicher Richtung differenzierte Lösungen zu finden. Der Bundesrat war somit mit seinem Vorschlag für einmal der Zeit weit voraus, was vermutlich nicht so falsch gewesen wäre.

Ich komme zu einer letzten Bemerkung: Ein besonders heikler Bereich ist die Forschung mit urteilsunfähigen Personen gemäss Absatz 2 Buchstabe c. Es geht hier um Personen, die nicht selber in die Teilnahme an einem Forschungsprojekt einwilligen können. Andere müssen für diese Personen einwilligen. Daraus lässt sich auch eine besondere Schutzwürdigkeit ableiten. Es geht somit um minderjährige Kinder oder auch um urteilsunfähige Erwachsene wie beispielsweise Demenzkranke. Ja, man kann sich fragen: Sollte man allenfalls die Forschung mit urteilsunfähigen Personen generell beschränken oder verbieten? Ich denke, dass dies nicht richtig wäre, denn es ist wichtig, dass man auch mit solchen Personengruppen forschen kann. Denn nur so können Erkenntnisse über bestimmte Therapien oder Wirkungen von Medikamenten gerade für solche Personengruppen gewonnen werden. Besonders problematisch ist die Forschung für die urteilsunfähige Versuchsperson natürlich dann, wenn sie selber keinen direkten Nutzen hat. Man spricht dann von fremdnütziger Forschung. Es ist richtig, wenn für die Forschung mit urteilsunfähigen Personen noch eine zusätzliche ethische Hürde zu nehmen ist, wie es der Entwurf des Bundesrates vorsieht. Man könnte sich durchaus fragen, ob diese Hürde genügt. Unsere Kommission findet, dass dies der Fall ist.

Ich bin natürlich für Eintreten.