Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-17
Wortprotokoll
Artikel 17a sieht vor, dass grundsätzlich alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben dem Amortisationskonto gutgeschrieben werden. Eine Ausnahme bilden die Einnahmen mit Zweckbindung beziehungsweise die entsprechenden Ausgaben mit Zweckfinanzierung. Wird spezialgesetzlich nichts vorgesehen, so werden ausserordentliche Einnahmen wie Ausgaben auf das Amortisationskonto gebucht. Eine generelle Umschreibung, was mit Spezialgesetz auszunehmen sei, wäre schwierig gewesen, da es ja tatsächlich um Spezialfälle gehen wird. Immerhin enthält die Botschaft des Bundesrates hiezu im Abschnitt 1.6 entsprechende Hinweise.