Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-19
Wortprotokoll
Ich habe zum Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung eine Bemerkung. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern.
Die Redaktionskommission hat die gesetzestechnisch veralteten Artikel 35 und 36, die Gegenstand der Vorlage sind - hier geht es um die Strafbestimmungen -, verständlicher formuliert. Diese Änderung folgt einem Muster in den Strafbestimmungen des neuen Zollgesetzes. Das Bundesamt für Justiz und auch wir haben den neuen Text geprüft und halten ausdrücklich fest, dass die Änderungen rein redaktioneller Natur sind und keine materiellen Änderungen enthalten.
Wir haben im Weiteren festgestellt, dass einzelne Gliederungstitel des geltenden Tabakbesteuerungsgesetzes nicht mehr den gesetzestechnischen Richtlinien entsprechen. Einige Gliederungstitel bilden Gegenstand dieser Revision. Die Redaktionskommission hat aber sämtliche Gliederungstitel in den Schlussabstimmungstext aufgenommen und gesetzestechnisch angepasst. Auch diese Anpassung enthält keine materielle Änderung.