Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2009-03-03
Wortprotokoll
Mit meinem Antrag möchte ich Ihnen beantragen, hier in Absatz 1 dem Ständerat zu folgen und seine Formulierung über den Zweck der neuen Verfassungsbestimmung zu übernehmen.
Nach dem Ständerat lautet dieser Absatz wie folgt: "Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz der Würde und der Persönlichkeit es erfordert. Er trägt dabei der Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft Rechnung." Der Ständerat erwähnt im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates die Forschungsfreiheit nicht explizit und lässt auch den unbestimmten Begriff der Gesundheit weg. Warum schlägt der Ständerat diese Formulierung vor? Und warum beantrage ich Ihnen, ihm hier zu folgen? Die Forschungsfreiheit ist in Artikel 20 unserer Bundesverfassung verankert und somit ein Grundrecht. Mit den Artikeln 118 und 120 der Bundesverfassung, bei denen sich auch der neue Artikel 118a einfügen wird, regeln wir aber in [PAGE 36] verschiedenen Bereichen den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte.
Es sind also eigentliche Schutzartikel. Der Vorschlag des Bundesrates dagegen ist und bleibt eine Mischvariante, die gerade auf Verfassungsstufe wenig Klarheit schafft. Das hat der Ständerat erkannt. Der neue Bundesverfassungsartikel über die Forschung am Menschen soll klar den Schutz zum Ausdruck bringen und nicht bereits im allgemeinen Teil eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte andererseits vornehmen. Gerade auf Verfassungsstufe müssen wir genaue Aussagen machen, denn der Auftrag war immer klar, ich zitiere hier aus der Botschaft des Bundesrates, der wie folgt schreibt: "Diese Vorlage soll dem Bund die umfassende Zuständigkeit geben, die Forschung am Menschen gesetzlich zu regeln. Ihr primäres Ziel ist der Schutz von Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung."
Der Ständerat hat dies erkannt und darum eine kürzere und präzisere Formulierung zugunsten der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers gesucht und gefunden. Ich beantrage Ihnen - auch im Namen der Grünen -, in Absatz 1 der Fassung des Ständerates zuzustimmen und damit auch hier eine wichtige Differenz auszuräumen.