Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-03
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Schenker verlangt, dass das ZGB mit einer Bestimmung ergänzt wird, wonach erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen an Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Funktion in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur verfügenden Person stehen, einzuschränken sind. Eine deutliche Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt Ihnen, dieser Initiative keine Folge zu geben. Ursprünglich hatte eine Mehrheit der Kommission die Initiative unterstützt. In einer zweiten Runde jedoch schloss sich eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder dem Beschluss der Schwesterkommission des Ständerates an.
Gegenstand der Initiative bilden bedeutende erbrechtliche Zuwendungen und Schenkungen, welche Vertrauenspersonen wie Rechtsanwältinnen und -anwälte, Pflegepersonen, Ärztinnen und Ärzte oder Personen anderer Berufe von ihren Klientinnen und Klienten erhalten. Immer wieder muss man sich bei solchen Konstellationen die Frage stellen, ob diese Zuwendungen einen selbstbestimmten Akt der verfügenden Person darstellen oder ob die erwähnten Berufsträger sich in unlauterer Art und Weise ihres Einflusses bedient haben, den sie aufgrund des beruflichen Vertrauensverhältnisses auf die verfügenden Personen ausüben können.
Alle Mitglieder der Kommission für Rechtsfragen sind sich einig, dass der Verfügende vor unrechtmässiger Beeinflussung zu schützen ist. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Frage, wie dieser Schutz erreicht werden soll. Im Zentrum steht der Interessenkonflikt zwischen dem freien Willen der verfügenden Person einerseits und dem Schutz der Erben andererseits. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder stuft die Freiheit des Verfügenden, selber zu bestimmen, wen er oder sie mit einer Schenkung oder einer erbrechtlichen Zuwendung bedenken will, höher ein.
Bereits heute bietet das ZGB eine Reihe von Instrumenten an, die es den Erben erlauben, ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten Anzeichen vorhanden sein, dass die verfügende Person unrechtmässig beeinflusst worden ist. Zu erwähnen sind erstens die strengen Formvorschriften, zweitens gibt es die Möglichkeit, Verfügungen von Todes wegen, also Testamente, zu widerrufen. Drittens stellt das Gesetz Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit, namentlich muss der Verfügende urteilsfähig sein. Viertens gibt es das Instrument, Verfügungen infolge von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung, Drohung oder Zwang anzufechten, und fünftens kann beim Gericht die Erbunwürdigkeit beantragt werden.
Es gibt nicht nur gesetzliche Instrumente. Beispielsweise kennen auch die Ärzte Standesregeln, die genau diese Fälle regeln. Die Standesregeln erklären die Annahme von Vorteilen, die das übliche Mass von kleinen Anerkennungen durch die Patienten und Patientinnen übersteigen, für unzulässig.
Die Mehrheit der Kommission ist denn auch der Auffassung, dass der Weg über den Erlass von Standesregeln in den eingangs erwähnten Berufsgruppen ein durchaus taugliches oder gar ein tauglicheres Instrument darstellt als eine gesetzliche Regelung, welche die Freiheit des Verfügenden übermässig beschränkt. Denn es kann durchaus der Fall sein, dass ein Verfügender bewusst eine solche Person gegen die Interessen seiner Erben mit einer Zuwendung bedenkt; das soll ihm nicht verunmöglicht werden.
Schliesslich weist die Kommissionsmehrheit auch auf den Umstand hin, dass die Räte erst kürzlich der Einführung der neuen Institution des Vorsorgeauftrages im Rahmen der Revision des Vormundschaftsrechts zugestimmt haben. Wir haben damit das Selbstbestimmungsrecht gestärkt und die regelmässige Zusammenarbeit, basierend auf einem Vertrauensverhältnis, gefördert. Würde nun die vorliegende parlamentarische Initiative Schenker Silvia umgesetzt, wäre das ein Signal in die entgegengesetzte Richtung.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates mit 15 zu 5 Stimmen, der parlamentarischen Initiative Schenker Silvia keine Folge zu geben.