Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und Artikel 264m des Gesetzentwurfes - eine identische Norm wird übrigens auch im Militärstrafgesetz vorgeschlagen - wird nicht nur bestraft, wer einen Genozid, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf dem Territorium der Schweiz begeht. Strafbar - und das sind die praktisch relevanteren Fälle - sind auch Schweizer, die eine solche Tat im Ausland begehen, und Täter, die eine solche Tat gegen einen Schweizer im Ausland begehen. Ebenfalls strafbar macht sich gemäss Gesetzentwurf ein Täter ohne Bezug zu unserem Land, der ein Delikt im Ausland begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert, nicht überstellt werden kann.
Hier besteht nun ein wesentlicher Unterschied zum geltenden Recht in Bezug auf die Zuständigkeit bei Kriegsverbrechen. Seit 2004 gilt für die Verfolgung von Kriegsverbrechen im Militärstrafgesetz zusätzlich das Erfordernis des engen Bezugs des Täters zur Schweiz. Straflos bleibt demnach nach der heutigen Regelung der ausländische Kriegsverbrecher, der sich in der Schweiz aufhält und weder ausgeliefert noch überstellt werden kann, wenn er nicht einen engen Bezug zu unserem Land hat wie beispielsweise seinen Wohnsitz oder nahe Familienangehörige. Diese Einschränkung gegenüber anderen Verbrechenskategorien wurde in der Lehre und in der Praxis zu Recht heftig kritisiert. Im Übrigen hat sich auch gezeigt - darauf wurde heute hingewiesen -, dass die damaligen Bedenken einer Klagenflut in der Schweiz gegen ausländische Potentaten unberechtigt waren. Der Bundesrat schlägt daher vor, dieses Kriterium zu streichen und eine einheitliche Behandlung von Genozid, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuführen.
Es muss jedoch sichergestellt bleiben, dass die Schweiz keine aufwendigen Strafverfahren durchzuführen hat, deren Anknüpfung an unser Land auf Zufälligkeiten beruht, die in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden und die in aller Regel aufgrund von nichtbeschaffbaren Beweismitteln aussichtslose Strafuntersuchungen bleiben. Zentrale Voraussetzung für die Zuständigkeit des Schweizer Richters für im Ausland begangene Taten ist und bleibt, dass sich der Täter in der Schweiz aufhält und weder ausgeliefert noch überstellt werden kann. Reine Abwesenheitsverfahren ohne Bezug zur Schweiz werden auch künftighin nicht durchgeführt. Dies ist der wesentliche Unterschied zum Rechtsverfahren in Spanien, wo vor wenigen Tagen eine Strafuntersuchung gegen einen ehemaligen israelischen Minister wegen Kriegsverbrechen eingeleitet wurde und wo das reine Universalitätsprinzip gilt. Zusätzlich wird im Gesetzentwurf festgehalten, dass die Untersuchungsbehörden die Möglichkeit besitzen, die Strafverfolgung einzustellen, wenn sich ausländische Behörden, die einen engeren Bezug dazu haben, mit dem Fall befassen und der Täter überstellt werden kann. Die Behörde kann das Verfahren auch einstellen, wenn der Täter sich beispielsweise nach der Durchreise durch die Schweiz während eines früheren Verfahrensstadiums, in welchem die Verhängung einer Untersuchungshaft noch nicht zulässig war, bereits wieder ausser Landes befindet und mit seiner Rückkehr nicht mehr zu rechnen ist.
Der Gesetzentwurf trägt also zum einen der berechtigten Kritik am unklaren und singulären Kriterium des engen Bezugs Rechnung und stellt daher sicher, dass die Schweiz von Schwerstverbrechern nicht als sicherer Hafen [PAGE 78] missbraucht wird. Zum anderen werden neben dem Erfordernis der Anwesenheit des Täters in der Schweiz prozessuale Möglichkeiten vorgesehen, damit keine aufwendigen Abwesenheitsverfahren ohne Bezug zur Schweiz und mit geringsten Erfolgsaussichten durchgeführt werden müssen.
Ich möchte Sie darum bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.