Lexipedia

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Bisher war für den Tatbestand des Völkermords eine Mindeststrafe von zehn Jahren vorgesehen. Der Bundesrat und die Minderheit der Kommission für Rechtsfragen schlagen vor, den Rahmen auf fünf Jahre zu senken, mit dem Argument, es gebe auch geringfügigere Formen des Völkermordes, die lediglich mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen seien. Die Mehrheit der Kommission sieht es aus folgenden Gründen anders: Völkermord ist ein ausserordentlich schwerwiegendes Delikt und heisst nicht zufällig Völker-"Mord", obwohl verschiedene Tatbestandsvarianten auf den ersten Blick nichts mit Mord zu tun haben. Das Delikt heisst Völkermord, weil es zum Ziel hat, die Ausrottung einer durch Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder durch ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichneten Gruppe zu erwirken. Es geht also im Unterschied zum Mord nicht um die Tötung eines einzelnen Menschen, sondern um die Ausrottung einer ganzen Gruppe von Menschen.

Nun muss man sich die Frage stellen, ob es geringfügige Formen der Ausrottung ganzer Bevölkerungsgruppen gibt. Das Beispiel, das die Frau Bundesrätin erwähnt hat, ist das gewaltsame Überführen von Kindern in andere Bevölkerungsgruppen. Das hört sich jetzt an, als ob man es milder bestrafen könnte, aber wenn Sie den ganzen Tatbestand anschauen, dann sehen Sie, dass es eben die gewaltsame Überführung von Kindern in andere Bevölkerungsgruppen ist mit dem Ziel, die Bevölkerungsgruppe als solche auszurotten. Solche Delikte sind vom Ausmass her immer mit dem Tatbestand des Mordes zu vergleichen und deshalb wie bisher mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Was das Beispiel betrifft, das die Vertreterin der Minderheit, Frau Schmid-Federer, erwähnt hat, das Beispiel des Soldaten, der gezwungen wird, eine entsprechende Handlung vorzunehmen, da muss ich Ihnen einfach sagen: Wenn jemand zu einem Delikt gezwungen wird, nennt man das einen Nötigungsnotstand, und wenn es einen solchen gibt, ist die betreffende Person nicht zu bestrafen. Dieses Problem haben Sie bei jedem Delikt, also könnten Sie auch bei Mord sagen - das wäre dann ja auch möglich -, wir müssten da mit dem Strafmass auf fünf Jahre hinunter.

Von dem her muss ich Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen sagen: Völkermord ist ein ausserordentlich gravierendes Delikt, Völkermord kommt in [PAGE 76] ausserordentlichen Situationen vor, deshalb ist eine Mindeststrafandrohung von zehn Jahren gerechtfertigt.