Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Die Minderheit schlägt eine Rückwirkung der neu einzuführenden Strafbestimmungen vor, ebenso bei Völkermord und Terrorismus. Eine solche Rückwirkung steht zum Teil im Widerspruch zu den Artikeln 1 und 2 des Strafgesetzbuches und dem allgemein im Strafrecht geltenden Grundsatz "nulla poena sine lege" und würde ein strafrechtliches Novum bedeuten. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass der Zeitpunkt, auf welchen eine Rückwirkung greifen soll, unter Umständen nur sehr schwer bestimmbar wäre und ein entsprechender Entscheid unter Umständen auch willkürlich gefällt werden müsste. Kriegsvölkerrecht und auch die internationalen Verträge gegen den Terrorismus befinden sich in einer Entwicklung. Gewisse Delikte sind ja seit Jahrzehnten geächtet, andere Delikte entwickeln sich zurzeit in Richtung Gewohnheitsrecht. Der genaue Zeitpunkt, wann welche Norm universell verbindlich ist, ist selten genau definierbar. Entsprechend problematisch ist es darum, den Einzelnen mit einer Strafnorm zu konfrontieren, die nach der Begehung eines Deliktes in Kraft getreten ist, und ihm vorzuhalten, dass sein Verhalten nach Völkerrecht strafbar war, zum Teil nach ungeschriebenem Völkerrecht.
Obwohl es auf nationaler Ebene einige Beispiele von rückwirkenden Strafbestimmungen gibt, sehen die meisten Staaten von solchen Rückwirkungen ab. Ebenso wurde im Rahmen der langjährigen internationalen Verhandlungen zum Römer Statut bewusst davon abgesehen, eine Rückwirkung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vorzusehen. Auch die derzeit hängigen Arbeiten zur Ergänzung des Statuts mit dem völkerrechtlichen Verbrechen der Aggression gehen ganz in diese Richtung. Eine fehlende Rückwirkung bedeutet im Übrigen nicht Straflosigkeit für vergangene Delikte. Es greifen vielmehr die herkömmlichen Strafbestimmungen und auch die ordentlichen Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
Ich möchte Sie daher bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen.