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Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-04

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Geschäft noch einige Differenzen zu bereinigen, bei denen es eigentlich immer um die Frage geht, welche Rolle wir dem Jugendanwalt geben wollen. Wollen wir diese Rolle in den späteren Fällen eher dem Jugendgericht zuweisen, oder wollen wir in diesem Artikel 14 dem Jugendanwalt eine wesentliche Kompetenz vorenthalten und sie in die Hand des Beschuldigten legen?

Der Ständerat hat mit 17 zu 8 Stimmen entschieden, die Vertrauensperson im Gesetz zu belassen. Unser Rat hat in der ersten Runde mit 90 zu 52 Stimmen beschlossen, diese wieder zu streichen, aus folgenden Überlegungen: Nachdem Artikel 2 des Jugendstrafgesetzes ohnehin den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt, geht es um die Frage, ob man die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzusetzen, weiterhin in der Hand der Jugendanwaltschaft lassen will oder diese Möglichkeit dem Jugendlichen, also dem Beschuldigten, geben soll. Heute ist es so, dass der Jugendanwalt nach dem genannten Zweckartikel des materiellen Jugendstrafrechts - also unter dem Gesichtspunkt, dass eine Besserung des Jugendlichen durch Erziehung und Strafverfahren zu erreichen sei - die Möglichkeit hat, eine solche Vertrauensperson zu ernennen. Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin kann abwägen, ob neben den Eltern, weiteren Begleitpersonen - der Lehrerschaft, dem Lehrmeister zum Beispiel - oder dem Anwalt zusätzlich noch eine Vertrauensperson nötig ist oder nicht.

Unseres Erachtens und auch nach Meinung der Mehrheit Ihres Rates in der ersten Runde ist es richtig, diese Möglichkeit in der Hand des Jugendanwalts zu belassen. Wir möchten den Schutz des Jugendlichen nicht in dem Sinn überziehen, dass neben den bereits zitierten anderen Personen eine Vertrauensperson eingesetzt werden kann, die aus Sicht der Jugendanwaltschaft nicht nur überflüssig, sondern möglicherweise kontraproduktiv ist. In diesem Fall müsste eine ablehnende Verfügung erlassen und dann bereits ein Rechtsmittelverfahren über diese Frage - an sich eine Nebenfrage - geführt werden. Aus diesen Überlegungen sind wir der Auffassung - die Minderheit Ihrer Kommission ist lediglich mit 11 zu 12 Stimmen knapp unterlegen -, dass die Möglichkeit, eine Lehrkraft, die Eltern oder den Anwalt beizuziehen, genügt und dass den Beschuldigten nicht noch die weitere Möglichkeit einer Vertrauensperson eingeräumt werden soll.

Aus diesen Gründen bitten wir Sie, bei Ihrem ersten Entscheid zu bleiben und heute dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.