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Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-27

Wortprotokoll

Diese Motion wurde vom Nationalrat mit 58 zu 52 Stimmen, also knapp, überwiesen. Sie verlangt eine noch verbindlichere Formulierung der Tankrevisionspflicht im Gewässerschutzgesetz. Zwar wird mit der Motion eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes gefordert, doch ist der angesprochene Artikel 26 lediglich eine Delegationsnorm. Wenn schon eine Änderung vorgenommen werden soll, so müsste die Verordnung geändert werden; dafür ist die Motion aber nicht das richtige Instrument.

Die Kommission ist aber auch materiell mit dem Anliegen der Motion nicht einverstanden. Das Gewässerschutzgesetz schreibt keine allgemeine Revisionspflicht vor, sondern verlangt lediglich, dass Revisionsarbeiten nur von Unternehmen ausgeführt werden dürfen, welche eine kantonale Bewilligung besitzen. Die Verordnungen und Vollzugshilfen differenzieren seit jeher nach dem Gefährdungspotenzial der verschiedenen Anlagetypen. So wurden Tankanlagen von bis zu 450 Litern stets von der Revisionspflicht ausgenommen. Die Tanks stehen heute entweder in einem Schutzbauwerk, welches Flüssigkeitsverluste auffangen kann, oder sie sind durch automatische Überwachungssysteme gesichert. Allfällige Verluste werden leicht erkannt und zurückgehalten. Mit der neuen Verordnung wird diese Limite für bestimmte einfache Anlagen auf 4000 Liter angehoben. Damit wird dem erheblichen technischen Fortschritt in diesem Bereich Rechnung getragen. Die Lockerung der Vorschriften hinsichtlich der Revision von Tankanlagen ist daher möglich, ohne dass dabei die Sicherheit der Anlagen beeinträchtigt wird. Dem Ruf nach Deregulierung wird also für einmal vonseiten des Bundesrates in vorbildlicher Weise Nachachtung verschafft.

Mit der Überweisung der Motion soll diese Vereinfachung nun wieder rückgängig gemacht werden: Mit der noch verbindlicheren Formulierung der Tankrevisionspflicht im Gewässerschutzgesetz würde die Schweiz zudem weltweit alleine dastehen. Es kann sicher nicht Sache des Gesetzgebers sein, diese vernünftige Deregulierung per Motion wieder rückgängig zu machen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb folgerichtig, die Motion nicht zu überweisen, und im Namen der einstimmigen Kommission bitte auch ich Sie, dem Bundesrat zu folgen und die Motion nicht zu überweisen.