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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-09

Wortprotokoll

Seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlagen - am 1. Januar 2007 das Asylgesetz und am 1. Januar 2008 das Ausländergesetz - sind bei allen Kategorien von Härtefällen im Asyl- und Ausländerbereich die Kantone für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig. Die Kantone entscheiden in eigener Kompetenz, ob sie dem Bund einen Antrag auf eine Härtefallregelung unterbreiten wollen; sie haben dabei einen gewissen Ermessensspielraum. Das Gesetz sieht keinen Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung vor. Für die Rechtsanwendung hat der Gesetzgeber mit Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einheitliche Härtefallkriterien geschaffen, welche für die anwendenden Behörden verbindlich sind. Die statistischen Zahlen zeigen auf, dass die Umsetzung der Härtefallregelungen in allen Kantonen erfolgt. Gewisse Unterschiede in der Umsetzung sind vor allem auf die Zahl der in einem Kanton seit längerer Zeit anwesenden ausländischen Personen ohne Aufenthaltsstatus oder auf die Zahl abgelehnter Gesuche von asylsuchenden Personen, deren Wegweisung über längere Zeit nicht vollzogen worden ist oder vollzogen werden konnte, zurückzuführen. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vorliegt.