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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2009-03-11

Wortprotokoll

Namens der BDP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

Am 1. Januar 2000 wurde das neue Scheidungsrecht in Kraft gesetzt. Mit diesem wurde in Artikel 111 ZGB das neue Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren geregelt. Eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Vereinbarung auf diesem Wege vom Gericht genehmigt werden kann, ist gemäss geltendem Recht das Erfordernis einer zweimonatigen Bedenkfrist zwischen der Anhörung und der schriftlichen Bestätigung von Scheidungswillen und Vereinbarung. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei der Bedenkzeit von zwei Monaten um eine Minimalfrist handelt; eine gesetzliche Maximalfrist ist nicht vorgesehen.

Die vom Bundesrat im Auftrag des Nationalrates bei den Richtern, Anwälten und ihren Berufsorganisationen durchgeführte Umfrage über die Zufriedenheit mit der neuen Regelung hat ein klares Bild gezeigt: Die obligatorische Bedenkzeit wird von der Praxis stark kritisiert; fast drei Viertel der Befragten sprechen sich für deren Aufhebung aus. Sie tun dies aus verschiedenen Gründen. So wird die Bedenkzeit von vielen Eheleuten als Bevormundung empfunden und als nutzlose Zeit angesehen, ja sogar als Ärgernis, gibt es doch insgesamt mehr als genug Zeit, um eingehende Überlegungen anzustellen. Sodann ist auch die kantonale Handhabung dieser Regelung sehr unterschiedlich, was ebenfalls unbefriedigend ist. Schliesslich empfiehlt auch die europäische Kommission für Familienrecht in ihren Grundsätzen, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren auf eine Bedenkzeit zu verzichten.

Nach unserer Auffassung ist somit festzuhalten, dass die vorgesehene Bedenkzeit die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt hat und auch den europäischen Harmonisierungsbestrebungen widerspricht. Es kommt hinzu, dass eine Scheidung ja in jedem Fall nur bzw. erst ausgesprochen werden darf, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Es stellt sich deshalb in der Tat die Frage, was eine zweimonatige Bedenkzeit daran ändern kann und soll. Auch die Befürchtung, dass die Parteien betreffend den Abschluss einer Vereinbarung unter zusätzlichem Druck stehen würden, greift nicht, haben doch die Gerichte, wie dargelegt wurde, auf jeden Fall eine Überprüfung vorzunehmen. Dem Schutz vor einer übereilten Scheidung schliesslich trägt die neue, explizit erwähnte Möglichkeit der Anhörung in mehreren Sitzungen durch das Gericht unseres Erachtens besser Rechnung als eine Widerrufsmöglichkeit.

Die BDP-Fraktion begrüsst deshalb aus den dargelegten Gründen die Aufhebung der obligatorischen Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren und beantragt Ihnen, diesem Anliegen ebenfalls zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.