Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-11
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Jutzet verlangt eine Änderung des Scheidungsrechts. Konkret geht es um die obligatorische Bedenkfrist im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren gemäss Artikel 111 ZGB. Heute ist die gesetzliche Regelung so, dass die Parteien nach der Einreichung des Scheidungsantrages inklusive Vereinbarung über die Nebenfolgen nach ein- oder mehrmaliger Anhörung durch den Richter noch eine zweimonatige Bedenkfrist abwarten und den Scheidungswillen sowie den Inhalt der Konvention über die Scheidungsfolgen noch einmal bestätigen müssen. Diese Bedenkfrist hat sich in der Praxis als unbefriedigend erwiesen, und es hat sich gezeigt, dass die Kantone damit sehr unterschiedlich umgehen.
Die Kommission für Rechtsfragen betrachtet den Revisionsbedarf als gegeben und beantragt, die Bedenkfrist aufzuheben. Dabei ist festzuhalten, dass der Richter die Scheidung nur aussprechen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen, und wenn die Vereinbarung auch inhaltlich genehmigt werden kann. Dieser Grundsatz gilt mit oder ohne Bedenkfrist. Gestützt auf diesen Grundsatz kann der Richter die Parteien auch zu mehreren Anhörungen vorladen, wenn er Zweifel am freien Willen oder an der reiflichen Überlegung hegt. Das Ziel, die Scheidungswilligen vor überstürzten Entscheiden zu bewahren bzw. zu verhindern, dass die eine oder die andere Partei unter Druck gesetzt wird, kann also auch ohne Bedenkfrist erreicht werden.
In der Praxis wird die zweimonatige Bedenkfrist denn auch meistens als verlorene Zeit angesehen. Die Bestätigung des Scheidungswillens wird als reine Formalität aufgefasst. Dementsprechend ist sie vielerorts ein reiner administrativer Leerlauf. Ich kann dies aus meiner Praxis als Anwältin bestätigen. Die Parteien unterschreiben die Bestätigung blind, weil es eben noch gemacht werden muss.
In einer Umfrage zum Scheidungsrecht durch das Bundesamt für Justiz bei Richterinnen und Richtern, Anwältinnen und Anwälten sowie Mediatorinnen und Mediatoren sprachen sich 73 Prozent für eine Revision der Bedenkfrist aus. Die Vernehmlassung zeigt das gleiche Bild. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, beispielsweise 22 von 25 Kantonen, spricht sich für die Aufhebung der Bedenkfrist aus. Auch der Bundesrat befürwortet deren Aufhebung.
Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Revision gemäss Kommissionsmehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag, der eine Widerrufsmöglichkeit verlangt, abzulehnen.