Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-03-11
Wortprotokoll
Das totalrevidierte Scheidungsrecht ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Es hat sich, wir haben es gehört, im Wesentlichen bewährt. Aber es gibt einzelne Punkte, bei denen Reformbedarf besteht. Ein Problem greift die vorliegende Initiative auf, und zwar die zweimonatige Bedenkzeit im Falle der einverständlichen Scheidung nach Artikel 111 ZGB.
Nach der Botschaft ist Sinn dieser zweimonatigen Bedenkzeit "ein ernsthaftes Überdenken" der Situation, und dies ungeachtet der Regelung von Artikel 111 Absatz 1 ZGB, wonach sich das Gericht bereits während der ersten Anhörung davon zu überzeugen hat, "dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen". Wenn man das liest, sieht man, dass eine solche zweimonatige Bedenkfrist keinen Sinn macht. Diese Bedenkzeit wird denn auch als Leerlauf empfunden, das hat eine breitangelegte Evaluation aufgezeigt. Wir befürworten daher die Aufhebung dieser obligatorischen Bedenkzeit im Scheidungsverfahren.
Es wird immer wieder der Einwand vorgebracht, man müsse bestimmte Ehegatten vor einer übereilten Scheidung schützen und dazu diene diese zweimonatige Bedenkzeit. Diesem Anliegen wird mit der neu explizit erwähnten Möglichkeit der Anhörung durch das Gericht in mehreren Sitzungen genügend Rechnung getragen. Mehr kann man wohl kaum mehr machen.
Ich möchte Sie abschliessend auch noch bitten, den Anträgen der Minderheiten nicht zu folgen. Mit der Widerrufsmöglichkeit, wie sie beantragt wird, könnten annehmbare Vereinbarungen nach wie vor unnötig infrage gestellt werden. Eine solche Regelung bringt nichts ausser einer zusätzlichen Schlaufe und damit einen Verfahrensleerlauf.
Auch das Nichteintreten auf die Vorlage ist keine Lösung. Bedenken Sie bitte, dass eine Mehrheit der sich mit diesen Fragen auseinandersetzenden Behörden und Personen die Aufhebung dieser Bedenkfrist klar wünscht.