Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-11-28
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist sehr froh über den Antrag Ihrer Kommission, die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung von Artikel 2 wieder rückgängig zu machen. Unabhängig davon, ob die Bewilligung und Aufsicht der Vermittlungsstellen in die Zuständigkeit des Bundes oder der Kantone fallen sollen, muss diese Frage nicht hier, sondern im Zivilgesetzbuch geregelt werden. Ich bitte Sie also, diesen Grundsatzentscheid, wenn schon, in Artikel 269c des Zivilgesetzbuches zu fällen. Andernfalls würde nämlich die Regelung entgegen ihrem Wortlaut, wie er jetzt in Artikel 2 formuliert ist, nicht alle internationalen Adoptionen betreffen, sondern nur diejenigen nach dem Haager Übereinkommen. Im Weiteren kann es nicht Aufgabe der zentralen Behörde des Bundes sein zu entscheiden, welche Aufgaben bei einer internationalen Adoption den Vermittlungsstellen übertragen werden können. Dies muss vielmehr aus dem Gesetz oder aus der Verordnung hervorgehen. Diesbezüglich möchte ich auf das Beispiel von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern verweisen. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die konkret zuständige Bundesbehörde nicht im Gesetz zu bezeichnen ist, wie es jetzt hier aufgrund des Nationalratsentscheides der Fall ist. Man sollte sich darauf beschränken, die Aufgabe dem Bund zuzuweisen, der dann in einer Organisationsverordnung die Einzelheiten regelt.
Diese Regelung würde eine neue Aufgabe für den Bund bedeuten. Ich bin in diesem Zusammenhang sehr dankbar für das Votum Ihres Kommissionssprechers, wonach man bei solchen Entscheiden, in denen neue Aufgaben für den Bund beschlossen werden, auch immer die Bereitschaft haben muss, dem Bund auch die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Ich bitte Sie also, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und die vom Nationalrat beschlossene Ergänzung rückgängig zu machen.